Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/14 KLs 7/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zu Lasten beider Angeklagter vor allem den erheblichen Beitrags- und Steuerschaden berücksichtigt. Der Senat schließt daher aus, dass es bei Außerachtlassung der lediglich ergänzend in den Blick genommenen etwaigen versicherungsrechtlichen Nachteile für die Arbeitnehmer noch niedrigere als die im Vergleich zum ersten Rechtsdurchgang deutlich abgemilderten Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte.
Dass das Landgericht zu Gunsten beider Angeklagter sowohl bei der Bestimmung der Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) berücksichtigt hat, obwohl diese allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung dient und regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 26), belastet diese nicht.
Jäger Wimmer Leplow
Allgayer Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300425B1STR419.24.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-93245