Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/6 KLs 3/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten G. wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel erkennbaren geringen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.
2Der Senat hat den tateinheitlichen Vorwurf der Bedrohung bzw. der Beihilfe zur Bedrohung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens (vgl. einerseits Rn. 4 und andererseits BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 220/22, BGHR StGB § 241 Abs. 2 Konkurrenzen 1 Rn. 5 f., vom – 5 StR 443/23, Rn. 6 ff., und vom – 1 StR 152/24; offen gelassen ) nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen und die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Deren auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
3Die jeweilige Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch für beide Angeklagten unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts des unveränderten (vgl. hierzu , Rn. 3) und massiven Tatbildes sowie der verbleibenden Strafbarkeit ohne die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung bzw. Beihilfe zur Bedrohung auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte.
4Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Zeng Meyberg Schmidt
Lutz Zimmermann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200525B2STR631.24.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-93214