Instanzenzug: Az: 1 KLs 73 Js 7799/23
Gründe
1Das Landgericht hatden Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum verbotenen Anbau von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum verbotenen Handeltreiben mit Cannabis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur Änderung des Schuldspruchs. Im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet.
2Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„a) Die vom Angeklagten unterstützten Taten der Einfuhr von und des Handeltreibensmit Betäubungsmitteln (Taten 1-4) bezogen sich jeweils auf eine nicht geringe Menge Kokainhydrochlorid (UA S. 25-28). Insoweit war der Strafkammer ein Fassungsversehen unterlaufen (UA S. 41).
b) Die konkurrenzrechtliche Einordnung der ‚Beihilfe zum verbotenen Anbau von Cannabis mit verbotenem Handeltreiben mit Cannabis‘ kann keinen Bestand haben (UA S. 31-32).
Die zum BtMG ergangene Rechtsprechung ist auf Straftaten nach dem KCanG zu übertragen (vgl. Senat, Beschluss vom – 1 StR 106/24, NStZ 2024, 420-423, Rn. 5). Der Anbau von Cannabispflanzen zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs stellt deshalb nach allgemeinen Grundsätzen nur einen unselbständigen Teilakt des Handeltreibensmit Cannabis dar und geht deshalb im Wege der Bewertungseinheit in diesem Tatbestand auf (vgl. , BGHSt 30, 28-31; Senat, Urteil vom – 1 StR 501/97, StV 1998, 594-595; , NStZ-RR 2024, 249-250, Rn. 7 mwN; Patzak in Patzak/Fabricius, 11. Aufl. 2024, § 29 BtMG Rn. 106, 455).“
32. Die in den fünf betroffenen Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr und drei Monaten haben gleichwohl Bestand. Denn es ist auszuschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung niedrigere Strafen gegen den mehrfach und darunter einschlägig vorbestraften Angeklagten verhängt hätte. Das das Tatbild mitbestimmende Anbauen als solches durfte das Landgericht straferschwerend berücksichtigen (vgl. § 46 Abs. 2 StGB: „das Maß der Pflichtwidrigkeit“ und „die Art der Ausführung“). Auch mit der – eher formalen – Schuldspruchmilderung fügen sich die Einzelstrafen in das ersichtlich an der Art der gehandelten Rauschmittel ausgerichtete Strafengefüge ein.
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300425B1STR519.24.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-93212