Ein sogenannter atypischer Maklervertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 GrEStG der Steuer unterliegen, wenn der Grundstückseigentümer dem Makler keine Verkaufsvollmacht erteilt und sich auch nicht verpflichtet hat, die (von dem Makler) vermittelten Kaufverträge abzuschließen; es genügt, daß der Grundstückseigentümer einem Dritten (notariell beurkundete) Verkaufsvollmacht erteilt hat und diese ohne Verletzung seiner Pflichten aus dem Maklervertrag nicht widerrufen kann (Anschluß an die , BFHE 116, 413, BStBl II 1975, 863, und vom II R 95/71, BFHE 120, 412, BStBl II 1977, 166).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 52 BFH/NV 1989 S. 3 Nr. 1 BFHE S. 153 Nr. 154, XAAAA-98363
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