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Bankvertrag | Rückzahlung von Kontoführungsentgelten
Verbraucher können sich auch dann noch auf die Unwirksamkeit einer Zustimmungsfiktionsklausel berufen und rechtsgrundlos gezahlte Kontoführungsentgelte zurückverlangen (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB), wenn sie die von der Sparkasse/Bank rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelte länger als drei Jahre widerspruchslos gezahlt haben. Allerdings unterliegen die Bereicherungsansprüche der Verbraucher der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
Die musterbeklagte Sparkasse stellte zum bei ihren Bestandskunden die Entgeltstruktur für die als Kontokorrentkonto geführten Girokonten um. Hierüber informierte sie ihre Kunden im September 2016 unter Übersendung eines Auszugs aus dem neuen Preis- und Leistungsverzeichnis. Zwei Tage nach Verkündung der Entscheidung des