1. Wird bei einer Klage nach § 46 Abs. 1 FGO während des Klageverfahrens der Einspruch zurückgewiesen, so wird das Klageverfahren fortgesetzt, ohne daß eine erneute Klage erforderlich oder zulässig wäre (Anschluß an BFH-Beschlüsse vom II B 19/67, BFHE 99, 114, BStBl II 1970, 551; vom I B 27/74, BFHE 113, 345, BStBl II 1975, 38).
2. Erklären die Kläger in Verkennung der Rechtslage die Hauptsache für erledigt und erheben sie nunmehr eine (neue) Anfechtungsklage, so kann diese Klage so lange in einen Widerruf der Erledigungserklärung umgedeutet werden, als das FA nicht seinerseits ebenfalls eine Erledigungserklärung abgegeben hat.
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 107 BFH/NV 1989 S. 2 Nr. 1 BFHE S. 12 Nr. 154, SAAAA-98356
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