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BMF - III C 5 - S 7427-d/00014/001/002 BStBl 2025 I S. 1443

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Abschnitt 18e.1 UStAE - Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Bezug: BStBl 2025 I S. 977

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird geändert. Es wird geregelt, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nach § 18e UStG ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte OnlineAbfrage durchgeführt werden können.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 2 – S 7124/00010/002/109 (COO.7005.100.3.11635505), BStBl 2025 I S. 977, geändert worden ist, wird in Abschnitt 18e.1 wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. stellen.“

  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen über das Internet (www.bzst.de) an das BZSt stellen.“

    2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. besteht auch die Möglichkeit, gleichzeitige Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. durchzuführen.“

    3. In Satz 3 wird nach dem Wort „Aufbewahrung“ das Wort „des“ durch das Wort „eines“ ersetzt.

  3. Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.

  4. Absatz 5 wird gestrichen.

Anwendungsregelung

3Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab dem anzuwenden.

BMF v. - III C 5 - S 7427-d/00014/001/002

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2025 I Seite 1443
UR 2025 S. 520 Nr. 13
MAAAJ-93085