Christian Scheiding, Carola Hausen, Anja Krombach, Vanessa Prikryl, Samuel Teber, Annette Bastigkeit
Fachassistent Lohn und Gehalt
2. Aufl. 2025
ISBN der Online-Version: 978-3-470-02032-7
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-10782-0
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Fachassistent Lohn und Gehalt (2. Auflage)
Antworten zu den Kontrollfragen
Antworten zu Kontrollfragen A.3.3.4
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Lösung 1 | Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer lediglich für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten, anzumelden und abzuführen (§ 38 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 EStG). |
Lösung 2 | Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer-Anmeldung spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums abzugeben und abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 EStG). Die Anmeldung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG). |
Lösung 3 | Da der Arbeitgeber die Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung selbst zu berechnen hat, stellt diese eine Steueranmeldung i. S. des § 150 Abs. 1 Satz 3 AO dar. Gem. § 168 Satz 1 AO steht die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) gleich. Die Festsetzung kann daher grundsätzlich innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit vollumfänglich geändert werden. Eine Festsetzung der Lohnsteuer durch einen Steuerbescheid (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO) ist nur dann erforderlich, wenn das Finanzamt von der Anmeldung abweicht oder keine Anmeldung abgegeben wurde (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO). |
Antworten zu Kontrollfragen B.2.1.2
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Lösung 1 | KV, RV, AV, PV und UV |
Lösung 2 | Versicherungspflich... |