Gesetze: AO (1977) §§ 41, 42EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1EStG § 12 Nr. 1, 2
Leitsatz
1. Wird unter nahen Angehörigen zur Finanzierung eines Bauvorhabens ein Darlehen gewährt, so können für dessen steuerrechtliche Anerkennung neben schriftlich niedergelegten Vereinbarungen auch - z. B. hinsichtlich der Laufzeit - mündlich getroffene Abreden bedeutsam sein.
2. Zur erforderlichen tatsächlichen Durchführung eines von einem Kind seinen Eltern gewährten Darlehens gehört es, daß die vereinbarten Zinsen tatsächlich an das Kind geleistet und anschließend weder für den Unterhalt des Kindes noch für die eigene Lebenshaltung verwendet werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 137 BFH/NV 1989 S. 6 Nr. 2 BFHE S. 503 Nr. 154, NAAAA-98349
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