Dies gilt „als Unterfall“ auch für die nicht verhältniswahrende Verschmelzung der Kapitalgesellschaft, an der die maßgebenden
Anteile bestehen, auf eine andere Kapitalgesellschaft, wenn der Einbringende an der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft der
Übernehmerin beteiligt ist und eine Wertverschiebung zu Gunsten der Anteilseigner der Übernehmerin eintritt.
Fundstelle(n): WAAAJ-93008
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