Anwendung des Auslandstätigkeitserlass auf schweizerische
Arbeitgeber in Deutschland ansässiger und im Drittausland tätiger
Arbeitnehmer
Leitsatz
Wegen des Vorrangs der unions- bzw. abkommensrechtlichen Freizügigkeit gilt der Auslandstätigkeitserlass 1983 und das darin
bestimmte Absehen von der Besteuerung bestimmter im Drittausland erbrachter Tätigkeiten eines inländischen Arbeitnehmers nicht
nur im Fall inländischer Arbeitgeber, sondern auch, wenn der Arbeitgeber in der EU, dem EWR oder in der Schweiz ansässig ist.
Fundstelle(n): EFG 2025 S. 1230 Nr. 17 CAAAJ-93006
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