1. Die vom VI. Senat des (BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801) vertretene Auffassung gilt für die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 50a Abs. 5 EStG entsprechend.
2. Muß ein gegen den Steuerschuldner zu richtender Nachforderungsbescheid im Ausland vollstreckt werden, so rechtfertigt dieser Umstand im Rahmen der Ermessensausübung die Inanspruchnahme eines inländischen Haftungsschuldners, ohne daß dies einer weiteren Begründung bedarf (Anschluß an , BFHE 148, 143, BStBl II 1987, 171).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 99 BFH/NV 1988 S. 1 Nr. 12 BFHE S. 473 Nr. 154, JAAAA-98346
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