Leitsatz
Gesetze: § 814 BGB, § 134 Abs 1 InsO, § 286 Abs 1 S 1 ZPO, § 373 ZPO, § 396 ZPO
Instanzenzug: OLG Zweibrücken Az: 7 U 176/21vorgehend LG Landau (Pfalz) Az: 4 O 424/20
Tatbestand
1Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin), welche Kapitalanlegern die Möglichkeit der Beteiligung als stille Gesellschafter bot. Die Schuldnerin warb bei Anlegern Gelder ein und reichte sie auf der Grundlage eines Rahmenkreditvertrags in Tranchen weiter an ihre Gründungskommanditistin zu 90 %, die L. GmbH & Co. KG (im Folgenden: L. ). Letztere sollte mit den Geldern ein Luxuspfandhaus betreiben und aus den Einnahmen die Rückzahlung der Darlehen nebst Zinsen an die Schuldnerin bewirken. Weiterer Kommanditist der Schuldnerin zu 10 % war M. . Laut dem Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin waren deren Kommanditisten zur Geschäftsführung berufen; die Komplementärin war demgegenüber von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
2Tatsächlich betrieb die L. ein Schneeballsystem und wurden die von der Schuldnerin investierten Anlegergelder zweckwidrig für Darlehen innerhalb der Gruppe verwendet. Ein Pfandleihgeschäft wurde im großen Stil vorgetäuscht. Die Inpfandnahmen betrafen zumeist absichtlich zu hoch bewertete, gefälschte und wertlose Faustpfänder sowie Inhabergrundschuldbriefe oder Inhaberaktien nahestehender Personen oder Unternehmen. Aufgrund von Rahmenverrechnungsvereinbarungen mit der Schuldnerin verrechnete die L. das fällige Darlehen mit einem neu ausgereichten, um eine tatsächliche Rückerstattung an die Schuldnerin zu umgehen. Das neue Darlehen wurde für einen Pfandkredit verwendet, der teils mit demselben Objekt wie zuvor, nur mit neuer Pfandnummer und höherer Bewertung, gesichert war. Infolge dieser Geschäftspraxis waren die von der Schuldnerin an die L. ausgereichten Darlehen zum großen Teil nicht werthaltig.
3Der Beklagte beteiligte sich an der Schuldnerin im Rahmen des Angebots " C. " mit Beitrittserklärung vom als stiller Gesellschafter mit einer Einlage in Höhe von 15.000 € zuzüglich Agio. Mit weiterer Beitrittserklärung vom beteiligte er sich an der Schuldnerin im Rahmen des Angebots " C. 2" als stiller Gesellschafter mit einer Einlage in Höhe von 50.000 €.
4Der Beklagte erhielt von der Schuldnerin auf seine erste Beteiligung in den Jahren 2013 und 2014 drei Auszahlungen und eine Einlagenrückzahlung, von denen der Kläger einen Betrag in Höhe von 2.576,92 € geltend macht. Auf seine zweite Beteiligung erhielt er in den Jahren 2013 bis 2015 fünf Auszahlungen, die der Kläger in voller Höhe von 8.331,74 € geltend macht.
5Ende des Jahres 2015 war die L. nicht mehr in der Lage, die ihr von der Schuldnerin gewährten Darlehen zurückzuzahlen. Über das Vermögen der L. wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet.
6Der Kläger hat den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unentgeltlichen Leistung gemäß § 134 InsO auf Rückgewähr der Auszahlungen sowie der Rückzahlung, soweit es sich nach seiner Auffassung um Scheinguthaben handelte, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Gründe
7Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
8Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den angefochtenen Rechtshandlungen handele es sich nicht um unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt und auch nicht nachgewiesen, dass die Schuldnerin die streitgegenständlichen Zahlungen in Kenntnis von der Nichtschuld vorgenommen habe. Es fehle an konkretem Vortrag des Klägers dazu, wer überhaupt die angefochtenen Auszahlungen an den Beklagten vorgenommen habe. Dass die jeweiligen Geschäftsführer der Schuldnerin von dem Schneeballsystem der L. Kenntnis gehabt hätten, lege der Kläger nicht schlüssig dar.
II.
9Das hält rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
101. Auszahlungen an Anleger - sei es auf ihre Gewinnbeteiligung, sei es auf ihre Einlage - sind gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn der Schuldner sie ohne Rechtsgrund vorgenommen hat und ihnen nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung (§ 140 InsO) keine ausgleichende Gegenleistung gegenübersteht (vgl. , BGHZ 214, 350 Rn. 10; vom - IX ZR 121/22, NZI 2023, 543 Rn. 11 f). Dies ist bei Leistungen ohne Rechtsgrund der Fall, wenn kein Rückforderungsanspruch in das Vermögen des Schuldners gelangt ist. Zur Annahme der Unentgeltlichkeit kann es daher führen, wenn eine rechtsgrundlose Leistung in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) oder unter den Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB vorgenommen wird (vgl. aaO Rn. 16; vom - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 95; vom - IX ZR 247/19, NZI 2021, 30 Rn. 10 f; vom - IX ZR 26/20, NZI 2021, 973 Rn. 12; vom , aaO Rn. 16; vom - IX ZR 10/23, NZI 2024, 215 Rn. 11).
112. Die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung ist, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht anhand der fehlerhaften Jahresabschlüsse der Schuldnerin, sondern nach vonseiten des Insolvenzverwalters neu aufgestellten, zutreffenden Jahresabschlüssen zu beurteilen (vgl. , NZI 2024, 215 Rn. 19). In dem angefochtenen Urteil sind insoweit jedoch keine Feststellungen dazu getroffen worden, weshalb revisionsrechtlich zu unterstellen ist, dass in Bezug auf die Zahlungen an den Beklagten in den Jahren 2013 bis 2015 die Jahresabschlüsse der Schuldnerin für 2013 und 2014 fehlerhaft und die auf Veranlassung des Klägers aufgestellten Jahresabschlüsse für 2013 bis 2015 zutreffend sind.
123. Nach § 814 Fall 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (, NZI 2024, 215 Rn. 22 mwN). Weiß der Schuldner, dass er keine Gewinne, sondern im Gegenteil Verluste erwirtschaftet und ein betrügerisches Schneeballsystem betreibt, dann weiß er auch, dass die vereinbarten Voraussetzungen für die Ausschüttung nicht vorliegen und die Anleger keine Ansprüche auf die Ausschüttungen gegen ihn haben. Dagegen spricht nicht, dass die festgestellten Jahresabschlüsse fälschlich Gewinne und keine Jahresfehlbeträge ausweisen und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt worden sind. Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die früheren Anleger zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die betroffenen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können ( aaO Rn. 22).
13Die vom Berufungsgericht insoweit aufgeworfene Frage, ob trotz der grundsätzlichen Gewinnabhängigkeit der Ansprüche der stillen Gesellschafter aufgrund der konkreten Gestaltung des Gesellschaftsvertrags eine Leistungspflicht der Schuldnerin auch unabhängig von der tatsächlichen Ertragslage bestand, ist zu verneinen. Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils für gleichlautende Bestimmungen entschieden und näher begründet hat, sind die in Frage stehenden Klauseln der § 6.1 und § 5.2 Satz 3 des Vertrags über die Errichtung einer stillen Gesellschaft nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der üblicherweise beteiligten Kreise dahin auszulegen, dass die materiellen Voraussetzungen der Ausschüttungen sich nach der objektiven (wahren) Ertragslage der Schuldnerin bestimmen, nicht nach den - fehlerhaften - festgestellten Jahresabschlüssen der Schuldnerin und ihrer Wirksamkeit nach dem Aktiengesetz (vgl. , NZI 2024, 215 Rn. 19).
144. Die Beantwortung der Tatfrage, ob die für die Schuldnerin verantwortlich Handelnden wussten, dass keine Verpflichtung zu Zahlungen an den Beklagten bestand, obliegt dem Berufungsgericht. Grundsätzlich ist die Würdigung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, Sache des Tatrichters, der unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden hat. Der Tatrichter ist bei einem auf Indizien gestützten Beweis grundsätzlich frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Das Revisionsgericht ist an seine Feststellungen nach § 559 ZPO gebunden und überprüft die Beweiswürdigung lediglich dahin, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (, NZI 2024, 215 Rn. 23 mwN).
155. Den vorstehend beschriebenen Erfordernissen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
16a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts obliegt dem Kläger nicht die Benennung der konkreten Person ("wer überhaupt"), welche die angefochtenen Auszahlungen an den Beklagten jeweils vorgenommen hat. Zwar kommt es, wenn die Leistung, deren Rückabwicklung im Streit steht, durch einen Vertreter erbracht wird, für die Kenntnis des Nichtbestehens eines Rechtsgrunds auf das Wissen des die Leistung bewirkenden Vertreters an (vgl. , NZI 2021, 30 Rn. 30). Vertreter in diesem Sinne ist grundsätzlich der die Leistung anordnende organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter, nicht eine gegebenenfalls davon abweichende, den anschließenden Zahlungsvorgang lediglich ausführende Person. Nach der Einlassung des Beklagten, welche sich der Kläger zumindest stillschweigend zu eigen gemacht hat, wurden sämtliche streitgegenständliche Zahlungen durch die jeweilige Geschäftsführung der Schuldnerin bewirkt, und zwar zunächst durch M. , von dessen umfassender, zumindest rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnis für die Schuldnerin das Berufungsgericht ausgegangen ist. Zur Kenntnis des M. vom Fehlen einer Auszahlungspflicht spätestens seit Mitte 2012 hat der Kläger in der Klageschrift im Einzelnen vorgetragen und Beweis angeboten durch Vorlage der schriftlichen Auskunft des M. vom sowie dessen Benennung als Zeuge. Insoweit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, ohne nachvollziehbare Begründung angenommen, eine positive Kenntnis des M. sei nicht feststellbar und auch nicht tauglich unter Beweis gestellt.
17b) Darüber hinaus ist das Berufungsgericht der Auffassung, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass die jeweiligen Geschäftsführer der Schuldnerin von dem Schneeballsystem der L. Kenntnis gehabt hätten. Diese Erwägung ist in mehrfacher Hinsicht von Rechts- und Verfahrensirrtum beeinflusst.
18aa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (, WM 2018, 1349 Rn. 16 mwN).
19bb) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers. Demnach soll dem als Zeugen benannten M. insbesondere spätestens seit Mitte 2012 - also vor den Auszahlungen an den Beklagten - bewusst gewesen sein, dass die L. nicht den prospektierten Pfandleihbetrieb unterhalten und die ihr zur Verfügung gestellten Darlehen zweckwidrig eingesetzt habe und die Zinszahlungen an die Anleger aus den Einlagen anderer Anleger oder anderer stiller Gesellschafter gestammt hätten. Deswegen wäre es Sache des Tatrichters gewesen, nunmehr in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei den benannten Zeugen gegebenenfalls nach weiteren Einzelheiten zu befragen. Denn der Tatrichter muss versuchen, auf der Grundlage des bereits vorhandenen oder gegebenenfalls anzuregenden Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel die beweiserhebliche Frage zu klären, bevor er eine Beweislastentscheidung trifft (vgl. , NJW 2019, 2169 Rn. 19 mwN). Das Berufungsgericht hat sich stattdessen damit begnügt, die vom Kläger vorgelegte, ihm gegenüber erteilte schriftliche Auskunft des M. zu würdigen und darauf verwiesen, diese spreche deutlich gegen eine solche Kenntnis. Wenngleich die einer außergerichtlichen Erklärung des Zeugen zu entnehmenden Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden dürfen und müssen, berechtigen sie das Tatgericht doch nicht, angebotene Beweise nicht zu erheben. Denn darin würde eine nicht zulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung liegen (vgl. , WM 2018, 1349 Rn. 22).
20cc) Im Übrigen ist eine positive Kenntnis der Geschäftsführer der Schuldnerin von dem Schneeballsystem der L. zur Begründung der Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 Fall 1 BGB) zwar hinreichend, aber nicht notwendig. Wie der Senat bereits entschieden hat, muss sich die Kenntnis der Schuldnerin lediglich darauf beziehen, dass keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet werden und es sich bei den an stille Gesellschafter ausgeschütteten Beträgen um Scheingewinne (oder Scheinguthaben) handelt (vgl. , NZI 2022, 563 Rn. 19; vom - IX ZR 10/23, NZI 2024, 215 Rn. 25). Ausschlaggebend ist insoweit nicht, ob die für die Schuldnerin handelnden Personen Bilanzierungsregeln in allen Einzelheiten kannten oder ob sie wussten, wie rechtstechnisch die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin zu bilanzieren gewesen sei (vgl. , NZI 2021, 973 Rn. 31 f). Eine Kenntnis kann insbesondere schon dann angenommen werden, wenn für den Geschäftsführer aus den ihm bekannten Vertragskonstruktionen ersichtlich war, dass die Schuldnerin etwa aufgrund eines Gleichlaufs zwischen den von der L. zu zahlenden Darlehenszinsen und der den Anlegern gegenüber dargestellten Gewinnbeteiligungen keine Gewinne erzielen konnte (vgl. dazu aaO Rn. 25, 27). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
21c) Das während der Tätigkeit des M. spätestens Mitte 2012 einmal erlangte Wissen, dass die Gesellschaft keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet und es sich bei den an stille Gesellschafter ausgeschütteten Beträgen um Scheingewinne (oder Scheinguthaben) handelt, ist der Schuldnerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nach Ausscheiden des M. weiter zuzurechnen. Eine solche Wissenszurechnung kommt insbesondere in Betracht, wenn bereits im Zeitpunkt der Wahrnehmung des Umstands ein besonderer Anlass zur Dokumentation bestand (vgl. , BGHZ 132, 30, 38 f). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Geschäftsführung - wie hier - erkennt, dass die Gesellschaft aufgrund eines zweifelhaften Geschäftsmodells Verluste erwirtschaftet und gleichwohl Scheingewinne an stille Gesellschafter ausschüttet.
III.
22Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Schoppmeyer Röhl Schultz
Weinland Kunnes
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200325UIXZR141.23.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-92914