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BGH Beschluss v. - 1 StR 109/25

Instanzenzug: LG München I Az: 9 KLs 276 Js 156063/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt, von der zwei Monate zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Daneben hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 101.156,32 Euro angeordnet. Seine Revision führt mit der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zu einer Korrektur des Einziehungsumfangs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Die auf dem überprüften Geständnis des Angeklagten basierenden Feststellungen und die rechtliche Würdigung der einzelnen Diebstähle sind nicht zu beanstanden. Lediglich die Auffassung, dass sämtliche Taten untereinander in Tatmehrheit stehen, kann rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. In den Fällen mit den Ziffern 1 und 2, 3 und 4, 5 und 6, 7 bis 11, 12 bis 15, 16 und 17, 18 und 19, 20, 21 bis 24, 25 bis 28, 29 bis 31, 32 bis 34, 35 bis 38, 39 und 40, sowie 41 bis 45 handelte der Angeklagte jeweils in derselben Nacht (oder im selben Zeitraum und damit zugunsten in derselben Nacht) und an den selben Adressen oder Kellerräumen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind diese festgestellten Handlungsteile bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehörendes Tun und damit rechtlich als eine Tat anzusehen (gleichartige Tateinheit); denn eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen festgestellt wird und wenn sie auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (vgl. nur –, juris Rn 14; BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 3, 4, 6 und 8). Der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit steht nicht entgegen, dass sich die Angriffe gegen das Eigentum verschiedener Personen richteten. Insgesamt ergeben sich deshalb 15 Taten. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Nach hier vertretener Ansicht kann gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen werden, die gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Andernfalls wäre der Tenor unübersichtlich und unverständlich; dies entspräche nicht dem auch zu berücksichtigenden Gebot der Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel. […]

Bei der Einziehungsentscheidung ist der Strafkammer bei der Berechnung ein „Zahlendreher“ unterlaufen: Bei Tat 17 hat sie als Wert der entwendeten Gegenstände einen Betrag in Höhe von 6.347,90 Euro festgestellt und beweiswürdigend unterlegt (UA S. 38, 78). Bei der Berechnung des Einziehungsbetrags hat sie jedoch fälschlich 6.374,90 Euro zugrunde gelegt. Deshalb muss die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes um die Differenz von 27 Euro herabgesetzt werden.“

3Dem schließt sich der Senat an.

4Der Wegfall der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Einzelstrafen lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann mit Blick auf die in den verbliebenen 15 Fällen verhängten Strafen, die zwischen acht und zwölf Monaten Freiheitsstrafe liegen, ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallenden Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses den Unrechts- und Schuldgehalt – wie hier – regelmäßig nicht berührt (st. Rspr.; vgl. etwa mwN).

Jäger                         Fischer                         Wimmer

           Allgayer                   Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300425B1STR109.25.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-92903