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BFH Urteil v. - VII E 4/88 BStBl 1989 II S. 307

Gesetze: FGO § 135 Abs. 5 S. 1GKG § 1 Abs. 1 lit. cGKG §§ 58, 59

Leitsatz

Seit Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes 1975 ist § 135 Abs. 5 S. 1 FGO (Prozeßkostenhaftung mehrerer Beteiligter nach Kopfteilen) nicht mehr anwendbar. Maßgebend sind nunmehr die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (§ 59: gesamtschuldnerische Haftung).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 307
BFH/NV 1988 S. 3 Nr. 12
BFHE S. 307 Nr. 154,
QAAAA-98335

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