Instanzenzug: LG München I Az: 1 S 7231/24 WEGvorgehend Az: 1294 C 12666/21
Gründe
1 Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.
2 1. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen allein Differenzen einer Partei über die von ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt avisierte Rechtsmittelbegründung und die darauffolgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Rechtsmittelbegründung zu erreichen, kann die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht verlangt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften darf eine Nichtzulassungsbeschwerde, Revision oder - wie hier - eine Rechtsbeschwerde nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Scheitert die Einreichung einer Rechtsmittelbegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (vgl. , juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom - VII ZR 158/18, FamRZ 2019, 550 Rn. 9 mwN - jeweils zu einer Nichtzulassungsbeschwerde).
3 2. So liegt es hier. Nach der Mitteilung des Klägers in seinem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts beruht die Niederlegung des Mandats darauf, dass der bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt es trotz der eingehend begründeten Bitte des Klägers abgelehnt habe, die „wesentlichen Grundrechtsrügen“ zum Gegenstand der Rechtsbeschwerdebegründung zu machen. Dies gelte insbesondere für die von ihm geltend gemachte „verfahrensübergreifend verbrauchte Unparteilichkeit“ der zuständigen Richterin am Amtsgericht. Der Kläger kann aber die Aufnahme dieser Überlegungen in die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht verlangen.
4 3. Im Übrigen wäre die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in der Sache aussichtslos.
Brückner Göbel Hamdorf
Malik Grau
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150525BVZB1.25.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-92793