Instanzenzug: Az: 27 KLs 17/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 125.400 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
21. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings bedarf die Urteilsformel der Änderung. Soweit sich der Handel des Angeklagten auf Cannabis bezog, hat jeweils die Kennzeichnung der nicht geringen Menge zu unterbleiben. Denn § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG enthält – anders als § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG – keine Qualifikation, sondern das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles, das grundsätzlich nicht im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist (s. etwa , Rn. 9 mwN).
43. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070525B2STR134.25.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-92786