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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 4 R 9/19

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, die Zeiträume vom 1. März 1973 bis zum 20. Dezember 1973, vom 1. Januar 1976 bis zum 30. November 1978 und vom 1. Dezember 1978 bis 15. Juni 1981 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG (Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates - AVSt) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Entgelte festzustellen.

Fundstelle(n):
LAAAJ-92741

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