Bekanntmachung über die Anwendung bestimmter Teile des Gesetzes zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom (BGBl 2024 I Nr. 321) [1] beziehungsweise § 52 Absatz 33a Satz 8 des Einkommensteuergesetzes wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission am durch Beschluss festgestellt hat, dass die Tarifermäßigung für Einkünfte aus der Forstwirtschaft und Fischerei, einschließlich Binnenfischerei und Aquakultur, eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt. Damit ist die Tarifermäßigung gemäß § 32c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des vorgenannten Gesetzes auch für andere Einkünfte des § 13 Einkommensteuergesetz mit Wirkung vom 18. Februar 2025 anwendbar.
BMF v. - -
Fundstelle(n):
BStBl 2025 I Seite 682
FAAAJ-92649
1BStBl 2024 I S. 1418