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BFH entschärft Steuerfalle bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger
Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt nach einem erfreulichen Urteil des Bundesfinanzhofs im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf auch dann selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt.
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Die erste Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die wir Ihnen heute vorstellen, ist möglicherweise für die ein oder andere Hörerin – oder für den ein oder anderen Hörer – auch in eigener Sache interessant. Um es in einem Satz zu sagen: Der Bundesfinanzhof hat eine fiese Gewerbesteuerfalle bei Sozietäten entschärft.
Das Urteil betrifft einen alltäglichen Sachverhalt in Freiberuflerpraxen. Der Seniorpartner einer siebenköpfigen Zahnärzte-Partnerschaftsgesellschaft übte so gut wie keine zahnärztliche Behandlungstätigkeit mehr aus. Er war auch nicht in die praktische zahnärztliche Arbeit d...