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BGH Beschluss v. - 2 StR 3/25

Instanzenzug: Az: 21 KLs 14/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten V., dessen Revision der Senat mit gesondertem Beschluss als unbegründet verworfen hat, der „gemeinschaftlichen unerlaubten“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat beide zu Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen den Angeklagten die Einziehung eines näher bezeichneten Audi A 8 angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

21. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich der Tenor bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 19/21, NStZ 2022, 301 Rn. 10, und vom – 2 StR 547/21, Rn. 2).

32. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4a) Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommender Umstände aus der Sache selbst gefunden werden (, NStZ-RR 2009, 71, 72 mwN). Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen, kann aber nicht völlig unbeachtet bleiben (vgl. zu diesem Grundsatz etwa BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263 mwN, und vom – 2 StR 363/16, NStZ-RR 2017, 40). Deswegen müssen Unterschiede jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben (BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 287/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1, und vom – 5 StR 513/08, aaO).

5b) Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht hat bei ansonsten inhaltsgleichen Strafzumessungserwägungen zugunsten nur des Angeklagten berücksichtigt, dass er, anders als der Mitangeklagte, durch die Einziehung seines Fahrzeugs einen nicht unerheblichen Vermögensverlust – der Zeitwert betrug nach den Feststellungen 27.000 Euro – erlitt. Die zusätzliche Erwägung, der Mitangeklagte habe überwiegend, der Angeklagte (lediglich) teilweise auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet, betraf ebenfalls den Umstand, dass der Angeklagte einer außergerichtlichen Einziehung des Fahrzeugs nicht zugestimmt hatte. Bei dieser Sachlage ist dem Senat ohne weitere Erläuterung die Prüfung verschlossen, ob ungeachtet des nur den Angeklagten betreffenden gewichtigen Milderungsgrundes die Verhängung gleich hoher Strafen gegen ihn und den Mitangeklagten durch die Strafkammer frei von Rechtsfehlern gewesen ist.

63. Auch der Einziehungsausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass der Strafkammer bewusst war, dass es sich bei der Einziehung eines Tatmittels gemäß § 74 Abs. 1 StGB um eine Ermessensentscheidung handelt, und dass sie von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 415/21, Rn. 6, und vom – 6 StR 79/23, Rn. 5). Angesichts des erheblichen Werts des eingezogenen Fahrzeugs verstand sich die Einziehung auch nicht ohne weitere Begründung von selbst (vgl. , Rn. 11).

74. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Menges                       Meyberg                       Grube

               Schmidt                     Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:120325B2STR3.25.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-92558