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BGH Urteil v. - VIa ZR 969/22

Instanzenzug: Az: 24 U 2/21vorgehend Az: 22 O 207/21

Tatbestand

1Die Klägerin nimmt als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters nach Aufnahme des Rechtsstreits die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2Der Vater der Klägerin erwarb von einem Dritten im August 2013 einen Gebrauchtwagen des Typs Mercedes-Benz E 350 CDI

3Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Vaters der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Berufungsanträge weiter.

Gründe

4Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

5Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

6Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte sei nicht dargelegt, so dass ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht bestehe. .

II.

7Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

81. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

92. BGHZ 237, 245 .

10Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Vaters der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Vater der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso , WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Vater der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

12Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die , nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

                                            

                                        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200525UVIAZR969.22.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-92556