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BFH Urteil v. - I R 107/84 BStBl 1989 II S. 43

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2KStG (1977) § 47

Leitsatz

Bei einer Klage gegen einen Körperschaftsteuerbescheid und einen Feststellungsbescheid gemäß § 47 KStG (1977) muß das FG auch feststellen, ob das beklagte FA die Ermittlungen des verwendbaren Eigenkapitals, dessen Gliederung, die Zu- und Abgänge richtig vorgenommen hat. Werden dazu keine Feststellungen getroffen, so muß die Sache! insoweit an das FG zurückverwiesen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 43
BFH/NV 1989 S. 195 Nr. 3
BFHE S. 13 Nr. 154,
VAAAA-98303

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