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BGH Urteil v. - 3 StR 173/24

Instanzenzug: Az: 3 StR 173/24 Beschlussvorgehend OLG Dresden Az: 4 St 2/21vorgehend OLG Dresden Az: 4 St 2/21 Beschluss

Gründe

1Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte schuldig gesprochen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und mit Sachbeschädigung, in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in jeweils vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, einmal zudem in weiterer Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Urkundenfälschung, sowie schließlich in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl und mit Nötigung. Es hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat das Oberlandesgericht die Angeklagte im Adhäsionsverfahren zu Geldzahlungen an drei Geschädigte verurteilt.

2Gegen das Urteil wenden sich der Generalbundesanwalt und die Angeklagte mit ihren jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen. Der Generalbundesanwalt beanstandet mit seinem zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittel deren Freispruch im Fall B. II. 1. der Urteilsgründe sowie den gesamten Strafausspruch. Die Angeklagte erhebt die allgemeine Sachrüge.

3Die Revision des Generalbundesanwalts ist unbegründet.

4Das Rechtsmittel der Angeklagten führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat es gleichfalls in der Sache keinen Erfolg.

I.

5Das Oberlandesgericht hat, soweit hier von Bedeutung, im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

61. Die seinerzeit 23 Jahre alte und in L.          lebende Angeklagte, die Erziehungswissenschaften studierte, wurde spätestens Anfang 2018 – ebenso wie ihr damaliger Lebensgefährte – Mitglied einer aus mehr als sechs Personen bestehenden militant-linksextremistischen Gruppierung mit Schwerpunkt in L.        . Der Personenzusammenschluss war darauf gerichtet, gewaltsam gegen als „Nazis“ erachtete einzelne Angehörige der rechtsextremen Szene vorzugehen und so mittels massiver körperlicher Gewalt rechtsextremistische Bestrebungen zu bekämpfen. Die Angehörigen der Vereinigung – auch die Angeklagte – gehörten dem linksextremen politischen Spektrum an und hielten die Anwendung von Gewalt zur Verfolgung ihrer politischen Ziele für legitim. Es kam den Vereinigungsmitgliedern darauf an, fortlaufend und konzertiert aus ihrer Gruppierung heraus als Angehörige der „rechten Szene“ eingestufte Personen zu verletzen, und zwar auch unter Verwendung von Schlagwerkzeugen, um dadurch die Angegriffenen und – durch eine von den Taten ausgehende abschreckende Wirkung – weitere rechtsradikale Personen von ihrem politischen Wirken abzuhalten sowie die Opfer für ihre missbilligte politische Gesinnung abzustrafen.

7Die Gruppierung verfolgte zwei Agitationsstrategien: Zum einen ging es darum, zuvor nicht individuell ausgewählte Teilnehmer von Zusammenkünften der „rechten Szene“, namentlich Demonstrationen, bei ihrer Rückkehr von solchen Veranstaltungen zu verprügeln; diese Aktionen wurden als „Ausfahrten“ bezeichnet. Zum anderen griffen die Vereinigungsmitglieder zuvor besonders ausgewählte einzelne Zielpersonen aus dem rechtsradikalen Spektrum individuell an.

8Die in Verfolgung des Vereinigungszwecks verübten Gewaltakte wurden in der Regel sorgfältig geplant und vorbereitet. So wurden Zielpersonen und in Aussicht genommene Tatorte typischerweise vor den Taten intensiv ausgespäht, etwa die Alltagsgewohnheiten potentieller Tatopfer in Erfahrung gebracht. Bei den Angriffen, die stets von mehreren maskierten Personen koordiniert durchgeführt wurden, kam jedem Mitwirkenden eine zuvor festgelegte spezifische Rolle zu. Neben den unmittelbaren Angreifern, die mit Schlagwerkzeugen wie Teleskopschlagstöcken ausgestattet waren, gab es eine „Überblicksperson“, deren Aufgabe es war, während der Tat die Umgebung im Auge zu behalten, Zeugen von einem Dazwischentreten abzuhalten und nach kurzer Zeit das Kommando zum Rückzug zu geben. Bei den Taten wurden wiederholt weitere Personen aus der linksextremen Szene, die keine Vereinigungsmitglieder waren, einzelfallbezogen zur Mitwirkung hinzugezogen, und zwar nicht nur als weitere „Angreifer“, sondern auch als sogenannte „Späher“ oder „Scouts“ für das Auskundschaften von Tatopfern und Tatorten.

9Es gab in der Gruppierung keine feste und beständige Aufgaben- und Rollenverteilung. Zudem war der Personenzusammenschluss nicht streng hierarchisch organisiert. Allerdings kamen der Angeklagten und ihrem damaligen Lebensgefährten aufgrund des Umfangs ihres militanten Engagements und ihrer Persönlichkeiten eine herausgehobene Stellung unter den Vereinigungsmitgliedern zu, auch wenn die Angeklagte angesichts eines kollektiven Selbstverständnisses der Gruppierung keinen prägenden Einfluss auf die Ausrichtung und die Geschicke der Vereinigung hatte.

10Wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen der Gruppierung waren sogenannte „Szenario-Trainings“, die im Tatzeitraum durchschnittlich mindestens einmal im Monat in einem der „linken Szene“ zugeordneten Gebäudekomplex in L.           abgehalten wurden. Bei diesen wurden Angriffe auf Zielpersonen, durch welche die Opfer zwar nachhaltig körperlich geschädigt, nicht aber getötet werden sollten, möglichst realitätsgetreu, insbesondere hinsichtlich des koordinierten Zusammenwirkens von „Zugriffteams“, eingeübt und trainiert.

11Die Mitglieder der Vereinigung trafen zudem Vorsorge gegen eine Identifizierung einzelner Gruppenangehöriger und eine Aufdeckung der Gruppierung durch die Ermittlungsbehörden. So wurden einfache Mobiltelefone speziell für die Kommunikation im unmittelbaren Vorfeld einzelner Taten, etwa zwischen „Spähern“ und Personen des „Zugriffteams“, beschafft. Bei ihren Taten waren die Vereinigungsmitglieder und ihre Unterstützer stets maskiert. Sie trugen Handschuhe und trafen weitere Vorkehrungen, um keine Spuren, insbesondere keine DNA-Spuren, an den Tatorten zu hinterlassen. Tatwerkzeuge wie Hämmer umhüllten sie zum Teil mit Plastiktüten, um eine Spurenanbringung an diese zu verhindern. Nicht zuletzt richteten Vereinigungsmitglieder auf dem Dachboden eines Mehrparteienhauses in L.        -C.              ein „Tatmitteldepot“ ein, in dem sie Utensilien für die Tatbegehungen verwahrten, darunter Teleskopschlagstöcke und andere Schlagwerkzeuge.

122. Das Oberlandesgericht hat folgende konkrete Aktivitäten festgestellt, die im vorstehend skizzierten Kontext entfaltet wurden und hier von Relevanz sind:

13a) Am frühen Morgen des passten vier unbekannt gebliebene Mitglieder der Vereinigung, darunter eine Frau, nach vorheriger Auskundschaftung seines Lebensalltags den Nebenkläger B.      beim Verlassen seines Wohnhauses in L.          ab und schlugen ihn nieder. Sie traten auf den zu Boden gebrachten Geschädigten ein, unter anderem versetzten sie ihm mindestens einen Fußtritt in das Gesicht. Zudem besprühte einer der Angreifer ihn mit Pfefferspray. Das Tatopfer, das zur „rechten Szene“ in L.         gehörte und – ursprünglich für die NPD – als Kommunalpolitiker aktiv war, erlitt erhebliche Verletzungen, die eine ambulante Krankenhausbehandlung erforderlich machten (Fall B. II. 1. der Urteilsgründe).

14Eine Beteiligung der Angeklagten an dieser Tat hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt und sie daher insofern freigesprochen.

15b) Am Vormittag des wurden Angehörige der Vereinigung darauf aufmerksam, dass ein Kanalarbeiter, der gemeinsam mit zwei Kollegen in L.         -C.             seiner Arbeit nachging, eine Mütze des unter Rechtsradikalen verbreiteten Mode-Labels „                         “ trug. Spontan entschlossen sich die Angeklagte, ihr Lebensgefährte und drei weitere unbekannt gebliebene, jedoch der Vereinigung zuzurechnende Personen, den Arbeiter – den Zeugen N.      – anzugreifen und körperlich erheblich zu misshandeln, weil sie ihn – irrtümlich – wegen seiner Kopfbedeckung für einen „Nazi“ hielten. Außerdem empfanden sie sein vermeintlich offenes Auftreten als solcher in dem von der linken Szene als „ihr Gebiet“ erachteten Stadtteil C.              als inakzeptable Provokation. Der Angeklagten kam bei diesem Angriff, der koordiniert und konzertiert so ausgeführt wurde, wie die Gruppe es bei ihren „Szenario-Trainings“ eingeübt hatte, die Rolle der „Überblicksperson“ zu. Während vier Angreifer den Zeugen attackierten, hielt die Angeklagte seine beiden Kollegen von einem Einschreiten ab, indem sie ihnen ein Pfefferspraygerät drohend vorhielt. So sicherte sie das Tatgeschehen ab. Der Geschädigte erhielt zunächst einen wuchtigen Fausthieb gegen das rechte Jochbein. Sodann wurde er durch weitere Schläge zu Boden gebracht. Dort wurde auf das Opfer, das zeitweilig bewusstlos war, weiter eingeschlagen und eingetreten, vorwiegend auf den Kopf und in den Rücken. Der Geschädigte wurde schwer verletzt. Er erlitt Kopfplatzwunden, mehrfach fragmentierte Brüche des Jochbeins und des Orbitabodens rechts, eine Thoraxprellung sowie weitere körperliche Schäden. Zudem zerbrach infolge eines Faustschlags in das Gesicht seine Zahnprothese. Er musste unter Vollnarkose operiert werden; zeitweilig bestand die Gefahr des Verlustes eines Auges (Fall B. II. 3. der Urteilsgründe).

16Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte wegen dieser Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.

17c) In der Nacht vom 18. auf den überfielen elf vermummte Personen, darunter die Angeklagte, in Verfolgung des Vereinigungszwecks ein Lokal in Ei.           , das von dem überregional als Führungsfigur der dortigen rechtsextremen Szene bekannten und daher von der Vereinigung als Zielperson ausgewählten Nebenkläger Ri.     betrieben wurde. Dieser und anwesende Gäste des Lokals, das als Treffpunkt für Angehörige der „rechten Szene“ galt, sollten nachhaltig verletzt werden. Kurz nach Mitternacht betraten sieben Angreifer, darunter die Angeklagte und ihr Lebensgefährte, das Lokal, während die weiteren vier Personen aus der Gruppe draußen vor der Gaststätte zur Absicherung der Tat Stellung bezogen. Die Angeklagte, die mit einem Reizstoffsprühgerät ausgestattet war, übte erneut die Funktion der „Überblicksperson“ aus und verblieb im vorderen Gastraum des Lokals, während die übrigen Angreifer, die zumindest zum Teil Teleskopschlagstöcke mit sich führten, in den Tresenraum vordrangen und dort unvermittelt den Nebenkläger Ri.     und die vier Gäste des Lokals sowie einen sich dort aufhaltenden Taxifahrer angriffen. Auf den Gastwirt und die vier Gäste wurde – unter anderem mit Schlagstöcken – eingeschlagen; zudem wurden sie mit Reizstoff besprüht. Der Gastwirt wehrte sich, etwa indem er Bierkrüge in Richtung der Angreifer warf, so dass sich eine tumultartige Auseinandersetzung entwickelte, in deren Verlauf Gaststätteninventar von den Angreifern zerstört und auch der Taxifahrer verletzt wurde. Nach etwa einer Minute gab die Angeklagte, wie es verabredungsgemäß zu ihren Aufgaben als „Überblicksperson“ gehörte, das Kommando zum Rückzug, wobei sie ihrerseits zu dessen Absicherung Reizstoff im Gastraum versprühte. Sämtliche Angreifer konnten sich entfernen. Alle sechs Tatopfer erlitten Verletzungen, unter anderem Augenreizungen durch das versprühte Reizgas. Zudem verursachten die Angreifer Sachschäden in Höhe von etwa 2.000 € (Fall B. II. 4. der Urteilsgründe).

18Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte wegen dieser Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und mit Sachbeschädigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 303 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.

19d) Am nahm die Angeklagte in einem Baumarkt in L.          einen Schlosserhammer mit einem Kopfgewicht von 500 Gramm und einen weiteren mit einem Kopfgewicht von 300 Gramm an sich, steckte die Hämmer in eine mitgeführte Tasche und verließ das Geschäft, ohne die Werkzeuge, die als Tatmittel für eine weitere geplante Vereinigungstat dienen sollten, zu bezahlen. Als ein Ladendetektiv sie stellen wollte, versetzte die Angeklagte diesem einen Stoß in die Bauchgegend und floh mit der Beute vom Tatort. Der Ladendetektiv rannte ihr jedoch nach und konnte sie stellen (Fall B. II. 5. der Urteilsgründe).

20Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte insofern wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Diebstahl und mit Nötigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, § 242 Abs. 1, § 240 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt.

21e) Da der Nebenkläger Ri.     bei dem Angriff am nur leicht verletzt worden war, erachtete die Gruppierung diesen Überfall als Fehlschlag. Es wurde daher beschlossen, ihn in der Nacht vom 13. auf den bei seiner Rückkehr aus der betreffenden Gaststätte nach Hause auf der Straße vor seinem Wohnhaus abzupassen und dort unter Einsatz von Schlagwerkzeugen erneut zu attackieren. Mit mehreren Fahrzeugen, darunter der VW Golf der Angeklagten, fuhren diese und acht weitere Personen am Abend des nach Ei.          . Zur Tarnung waren plangemäß und in Kenntnis der Angeklagten an ihrem Pkw und einem weiteren genutzten Fahrzeug nicht für diese ausgegebene und zuvor entwendete Kennzeichenschilder angebracht worden.

22Am kurz nach 03.00 Uhr verließ die Zielperson Ri.    das Lokal und fuhr gemeinsam mit drei Begleitern – den Zeugen S.             und Ac.             sowie dem Nebenkläger An.         – mit einem vom Zeugen S.           geführten und diesem gehörenden Pkw zu seiner Wohnanschrift, wo seine Begleiter ihn absetzen wollten. Ein „Späher“ der Tätergruppe machte hiervon den acht Angreifern, die sich in der Nähe der Wohnanschrift des Nebenklägers Ri.    postiert hatten, telefonisch Mitteilung. Zu den jeweils maskierten Angreifern gehörten die Angeklagte, die erneut die Rolle der „Überblicksperson“ einnehmen sollte.

23Nachdem der Nebenkläger Ri.     von seinen Begleitern abgesetzt worden war, liefen die Angreifer auf ihn zu und versuchten, ihn mit Schlagwerkzeugen zu attackieren. Die Angeklagte besprühte ihn mit Reizgas. Ri.     konnte jedoch ausweichen und durch den eigenen Einsatz von Pfefferspray die ihn angehenden Personen auf Abstand halten. Zudem holte er ein Teppichmesser hervor und rief den Angreifern zu, dass er ein Messer habe. Weil die Absprache unter den Akteuren der Vereinigung dahin ging, bei einem gegnerischen Messereinsatz zur Vermeidung eigener Verletzungen einen Angriff abzubrechen, gab die Angeklagte daraufhin das Kommando zum Rückzug. Der Nebenkläger Ri.     erlitt eine Augenreizung aufgrund des Reizgaseinsatzes, blieb aber ansonsten körperlich unverletzt.

24Die Angreifer wandten sich sodann den drei Begleitern des Ri.     zu, die ihr Fahrzeug in unmittelbarer Nähe abgestellt hatten und diesem zu Hilfe kommen wollten. Als die Zeugen S.             und Ac.             sowie der Nebenkläger An.          bemerkten, dass nunmehr sie angegriffen werden sollten, rannten sie zurück zum Pkw des Zeugen S.          , um zu fliehen. Nachdem die drei in das Fahrzeug eingestiegen waren, erreichten die Angreifer dieses, wirkten mit ihren Schlagwerkzeugen auf das Auto ein und zerstörten sämtliche Seitenscheiben. Zudem rissen sie zwei Türen des Pkw auf. Sodann schlugen sie auf die drei Insassen ein. Die Angeklagte sprühte Reizgas in das Fahrzeug. Anschließend gab sie ein Signal zur Beendigung des Überfalls, woraufhin die Gruppe von ihren Opfern abließ, zu ihren Autos zurückkehrten und flüchteten. Die Angeklagte floh mit ihrem VW Golf, an dem weiterhin die falschen, zuvor entwendeten Kennzeichenschilder angebracht waren. Die Tatopfer Ac.           , An.         und S.            wurden vom Rettungsdienst zu ambulanter Behandlung in ein Krankenhaus gebracht. Der Zeuge Ac.              erlitt unter anderem eine Kopfplatzwunde, eine Fingerprellung und ein Hämatom am Rücken. Der Nebenkläger An.         trug Prellungen davon und hatte längere Zeit Schmerzen an den Fingern. Der Zeuge S.            erlitt zwei Kopfplatzwunden, eine offene Wunde am linken Ohr und eine Augenreizung durch das von der Angeklagten versprühte Reizgas. Sein Fahrzeug, das einen Zeitwert von etwa 1.300 € hatte, wurde von den Angreifern so schwer beschädigt, dass wirtschaftlicher Totalschaden entstand (Fall B. II. 6. der Urteilsgründe).

25Wegen dieser Tat hat das Oberlandesgericht die Angeklagte der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, mit Sachbeschädigung und mit Urkundenfälschung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 267 Abs. 1, § 303 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.

26f) Am fand in D.             anlässlich des 75. Jahrestages der Bombardierung der Stadt im Zweiten Weltkrieg eine als „Trauermarsch“ bezeichnete Demonstration rechtsextremer Personen statt. Mitglieder der Vereinigung, darunter die Angeklagte, hatten sich entschlossen, in Umsetzung des Vereinigungszwecks von der Veranstaltung zurückkehrende Teilnehmer nach ihrem Ausstieg aus einem aus D.            kommenden Zug am Bahnhof von W.         abzupassen, unter Einsatz von Schlagwerkzeugen zu attackieren und zu verletzen.

27Zu diesem Zweck begaben sich die Angeklagte und ihr Lebensgefährte an diesem Tag nach D.          und bestiegen dort im Anschluss an die Kundgebung einen über W.        nach L.          fahrenden Regionalzug, um als sogenannte „Scouts“ Veranstaltungsteilnehmer aus der „rechten Szene“, die mit diesem zurück nach W.         fuhren, festzustellen und fortlaufend zur Vereinigung gehörende Angreifer, die sich als „Zugriffsteam“ zum dortigen Bahnhof begeben hatten, zu informieren.

28Am Bahnhof von W.         verließ gegen 19.30 Uhr eine Gruppe von sechs vom „Trauermarsch“ zurückkehrende Personen, die durch ihre Bekleidung und eine mitgeführte Reichskriegsflagge ohne Weiteres als Angehörige des rechtsextremen Spektrums erkennbar waren, den Zug, und zwar die Zeugen Ac.             , H.      , K.       , Le.     , Sc.             und Z.        . Dies teilte die Angeklagte ihren Mitstreitern vom „Zugriffsteam“ telefonisch mit.

29Nachdem die sechs Personen um das Bahnhofsgebäude herumgegangen waren, stürmten die vermummten Angreifer, die mit Schlagstöcken und einem großen Reizgassprühgerät bewaffnet hinter einer Gebäudeecke in Deckung gegangen waren, auf die auserkorenen Opfer zu, die mit keinem Angriff rechneten. Als die Zielpersonen der Attacke gewahr wurden, wandten sie sich sogleich zur Flucht. Die Angreifer setzten ihnen nach. Während die Zeugen Ac.              und S.              unverletzt entkommen konnten, wurden die Geschädigten H.      , K.      , Le.     und Z.          eingeholt und mit Schlagstöcken, Fausthieben und Pfefferspray attackiert, wobei sie unter anderem jeweils potentiell lebensbedrohliche Schläge gegen den Kopf erhielten. K.        , Le.      und Z.        gingen zu Boden und wurden dort liegend weiter misshandelt. Auf ein Kommando hin beendeten die Angreifer schließlich ihre konzertierte und koordinierte Einwirkung auf die Gegner. Sie verließen den Tatort, bevor nur kurze Zeit später Polizeikräfte eintrafen. Die vier körperlich misshandelten Tatopfer erlitten jeweils signifikante Verletzungen, darunter Kopfplatzwunden (Fall B. II. 7. der Urteilsgründe).

30Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte wegen dieser Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.

31g) Im Frühsommer 2020 entschloss sich die Vereinigung zu einem körperlichen Angriff auf einen L.         er Rechtsreferendar, der zur rechtsextremen Szene gehörte und als Teilnehmer an „rechten“ Kampfsportveranstaltungen sowie den als „Sturm auf C.             “ bezeichneten Ausschreitungen Rechtsextremer in dem L.         er Stadtteil C.              am in Erscheinung getreten war. Das in Aussicht genommene Tatopfer sollte im Anschluss an einen Klausurtermin der zweiten juristischen Staatsprüfung vor seiner Wohnung abgepasst und zusammengeschlagen werden. In Vorbereitung der Tat spähte die Angeklagte am und an den beiden Folgetagen die Wohnanschrift des Opfers sowie von diesem zurückzulegende Wege aus. Der Angriff selbst sollte unter Mitwirkung der Angeklagten am durchgeführt werden. Das Vorhaben wurde indes kurzfristig durch einen am Prüfungsort eingesetzten „Späher“ der Gruppierung abgebrochen, nachdem diesem aufgefallen war, dass der Rechtsreferendar an diesem Tag von Einsatzkräften der Polizei zu seinem Schutz begleitet wurde (Fall B. I. 4. der Urteilsgründe).

32Das Oberlandesgericht hat das diesbezügliche Handeln der Angeklagten als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB gewertet.

II.

Revision des Generalbundesanwalts

33Die Revision des Generalbundesanwalts ist ausdrücklich und rechtswirksam beschränkt auf den Freispruch im Fall B. II. 1. der Urteilsgründe sowie den gesamten Strafausspruch. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

341. Der Freispruch der Angeklagten im Fall B. II. 1. der Urteilsgründe (Tat vom ) lässt keinen Rechtsfehler zu ihren Gunsten erkennen.

35a) Entgegen dem Revisionsvorbringen ist die Beweiswürdigung, mit der die Strafkammer den Freispruch begründet hat, nicht zum Vorteil der Angeklagten rechtlich defizitär.

36aa) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, ist dies vom Revisionsgericht in aller Regel hinzunehmen. Denn die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, dem allein es obliegt, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. , NZWiSt 2024, 187 Rn. 41; Beschluss vom – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.; Urteile vom – 3 StR 316/20, NStZ 2022, 161 Rn. 11; vom – 3 StR 124/20, NStZ-RR 2021, 113, 114).

37Das Revisionsgericht kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts rechtsfehlerhaft ist. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt, naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert oder einzelne Beweisanzeichen nur isoliert bewertet worden sind und die gebotene umfassende und erschöpfende Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse unterblieben ist. Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung liegen ferner vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen ein Denkgesetz oder gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. , NZWiSt 2024, 187 Rn. 42; vom – 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 17; Beschluss vom – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.; Urteil vom – 3 StR 316/20, NStZ 2022, 161 Rn. 12).

38bb) Hieran gemessen ist der Freispruch nicht zu beanstanden. Ausweislich der Urteilsgründe waren sämtliche Personen, die den Nebenkläger B.      angriffen, maskiert. Weder das Tatopfer noch die unbeteiligten Tatzeugen haben daher eine konkret auf die Angeklagte hindeutende Täterbeschreibung abgeben können. Zwar hat eine Tatzeugin bekundet, eine der beteiligten Personen sei ihrer Wahrnehmung nach eine Frau gewesen. In der Vereinigung waren indes neben der Angeklagten noch weitere Frauen engagiert. Das Oberlandesgericht hat diese Zeugenaussage daher tragfähig als nicht genügend erachtet, um sich von einer Tatbeteiligung der Angeklagten überzeugen zu können.

39Der Strafsenat hat ausdrücklich bedacht, dass sich an einer am Tatort aufgefundenen Plastiktüte, in der wahrscheinlich ein Tatwerkzeug zum Schutz vor Spurenantragungen verpackt und die von den Tätern zum Tatort verbracht worden war, DNA-Spuren der Angeklagten befanden. Das Oberlandesgericht hat allerdings auch unter Berücksichtigung dieses Indizes in Ermangelung weiterer belastbarer Beweisanzeichen nicht auf eine Tatbeteiligung der Angeklagten zu schließen vermocht. Denn es hat für nicht fernliegend erachtet, dass von der Angeklagten herrührendes Spurenmaterial ohne Bezug zu der Tat an die Plastiktüte gelangte, weil die Vereinigung ein Depot auf dem Dachboden eines Hauses in L.          -C.                unterhielt, in dem unter anderem Werkzeuge für potentielle zukünftige Taten gelagert wurden. Mithin könne, so der Strafsenat, Spurenmaterial der Angeklagten auch ohne konkreten Tatbezug an die Tüte gelangt sein, etwa im Zuge einer sonstigen Depottätigkeit. Im Übrigen sei auch eine Drittübertragung von DNA-Material der Angeklagten an die Tüte eine nicht nur theoretische Möglichkeit, weil die Angeklagte mit einer Führungsperson der Gruppierung liiert war und mit ihr, aber auch anderen Mitgliedern der Vereinigung, in engem persönlichem Kontakt stand.

40Bei dieser Würdigung des Beweisergebnisses handelt es sich um eine vom Revisionsgericht hinzunehmende mögliche Schlussfolgerung, die nicht besorgen lässt, dass das Oberlandesgericht übersteigerte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt haben könnte. Irgendeine, in keinem konkreten Bezug zu der Tat zum Nachteil des Nebenklägers B.      stehende Tätigkeit der Angeklagten für die Vereinigung, etwa bei der Depotverwaltung, in deren Rahmen DNA-Spuren der Angeklagten an die Plastiktüte gelangte, reichte zudem – wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat – nicht für eine strafbare Beteiligung – etwa wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung – an der Tat im Fall B. II. 1. der Urteilsgründe. Insofern fehlte es an Erkenntnissen sowohl zu einer hinreichenden objektiven Förderung der Tat als auch zu einem ausreichend konkretisierten (Beihilfe-)Vorsatz (vgl. zur gebotenen Beihilfekonkretisierung , BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 12 Rn. 100 mwN; Beschluss vom – 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186; Urteil vom – 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 31; Beschluss vom – 3 StR 430/16, NStZ 2017, 274, 275).

41Zwar wurde die DNA-Spur an der Innenseite eines Knotens der Tüte gesichert. Das gebietet aber nicht den Schluss, dass die Angeklagte in konkreter Vorbereitung der Tat vom ein Tatwerkzeug in der Tüte verpackte. Denn an der betreffenden Stelle wurde etwa auch eine DNA-Spur des Tatopfers festgestellt, so dass eine Spurenantragung an diesen Bereich der Tüte unabhängig von deren Verknotung möglich gewesen sein kann.

42Angesichts des Vorstehenden erweist es sich auch nicht als widersprüchlich, dass das Oberlandesgericht sich zwar nicht aufgrund der DNA-Spur von einer Mitwirkung der Angeklagten an dieser Tat zu überzeugen vermocht hat, der Spur aber gleichwohl – in einer Zusammenschau mit anderen Indizien, darunter DNA-Material eines weiteren Vereinigungsmitglieds, das zum üblichen Vorgehen der Gruppierung passende Tatbild sowie die Zugehörigkeit des Geschädigten zur rechten Szene und damit zur Zielgruppe der Vereinigung – Beweiswert dahin beigemessen hat, dass es sich bei der Tat um eine solche der Vereinigung handelte.

432. Der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Der Erörterung bedarf insofern Folgendes:

44a) Entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbegründungsschrift des Generalbundesanwalts hält es der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, dass das Oberlandesgericht die Angeklagte nicht als Rädelsführerin der kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB qualifiziert und daher einen besonders schweren Fall der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verneint hat.

45aa) Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung sind die Mitglieder, die in dem Personenzusammenschluss dadurch eine führende Rolle einnehmen, dass sie sich in besonders maßgebender Weise für diesen betätigen. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang der geleisteten Beiträge, sondern das Gewicht, das diese für die Vereinigung haben. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen, wenn also der Täter entweder selbst zu den Führungskräften gehört oder aber durch sein Tun gleichsam an der Führung mitwirkt. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur, oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. , juris Rn. 69; Beschlüsse vom – AK 35/23 u. StB 34/23, juris Rn. 35; vom – AK 19/23, juris Rn. 32; vom – 3 StR 394/22, juris Rn. 5; vom – 3 StR 10/20, juris Rn. 78; Urteil vom – 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8 f.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 180; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 147 f.).

46bb) Das Oberlandesgericht hat – auf der Basis einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung – festgestellt, dass sämtliche Mitglieder der Vereinigung gleichberechtigt tätig wurden und es keine festgelegte Rollenverteilung und keine hierarchischen Strukturen gab. Die Angeklagte gehörte zwar zum Kern der Gruppierung und hatte, unter anderem aufgrund ihrer Persönlichkeit, eine herausgehobene Position, allerdings keinen prägenden Einfluss auf die Vereinigung. Damit ist keine Stellung und Funktion der Angeklagten belegt, die sie zu einer Rädelsführerin im Sinne des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB machte. Der Umstand, dass sich die Angeklagte in großem Umfang für die Vereinigung und ihre Ziele engagierte, genügt hierfür nicht. Einen steuernden Einfluss der Angeklagten auf die Vereinigung selbst hat der Strafsenat nicht festgestellt. Denn er hat insgesamt keine detaillierten Erkenntnisse zur Organisations- und Binnenstruktur der Vereinigung, insbesondere zu vereinbarten oder auch nur tatsächlichen Entscheidungskompetenzen der Angeklagten, zu treffen vermocht, weil die Beweisaufnahme insofern weitgehend unergiebig geblieben ist. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

47cc) Da das Oberlandesgericht eine Rädelsführerschaft der Angeklagten tragfähig und damit einen Regelfall des besonders schweren Falls im Sinne des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB verneint hat, ist es entgegen der Revisionsbegründungsschrift des Generalbundesanwalts nicht gehalten gewesen zu erörtern, ob die hervorgehobene Position der Angeklagten innerhalb der Vereinigung die Annahme eines sonstigen (unbenannten) besonders schweren Falls nach § 129 Abs. 5 Satz 1 StGB begründen konnte.

48b) Zwar hat das Oberlandesgericht im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe (Tat vom ) zu Unrecht eine gefährliche Körperverletzung allein in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (gemeinschaftliche Tatbegehung) als verwirklicht erachtet. Die getroffenen Feststellungen belegen – wie der Generalbundesanwalt zu Recht beanstandet – angesichts der massiven Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers, die zu schweren Gesichtsverletzungen führten, auch eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Es ist jedoch auszuschließen, dass die für diese Tat verhängte Einzelstrafe höher ausgefallen wäre, wenn das Oberlandesgericht diese Tatbestandsvariante ebenfalls als erfüllt angesehen hätte. Denn der Strafsenat hat die Art der Einwirkung auf das Opfer und die Verletzungsfolgen, die der Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind, mithin die Umstände, die eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begründen, ausdrücklich bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt.

49c) Anders als vom Generalbundesanwalt moniert, stellt es keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten dar, dass das Oberlandesgericht in Bezug auf die massiven Verletzungen des Geschädigten im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe (Tat vom ) einen lediglich bedingten Vorsatz und keine – schulderhöhend in Rechnung zu stellende – Absicht angenommen hat. Denn die Verneinung einer die schweren Tatfolgen einschließenden Verletzungsabsicht hat der Strafsenat tragfähig im Wesentlichen damit begründet, der Angriff sei – abweichend von anderen Taten und der üblichen Vorgehensweise der Vereinigung – ohne Schlagwerkzeuge ausgeführt worden.

50d) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten eine sie in besonderem Maße belastende verfahrensbegleitende und vorverurteilende Medienberichterstattung in Rechnung gestellt hat.

51aa) Medienberichterstattung über eine Straftat sowie die Person des Angeklagten stellt – selbst wenn sie „aggressiven und vorverurteilenden“ Charakter hat – zwar regelmäßig keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar (st. Rspr.; vgl. , juris Rn. 28; vom – 1 StR 154/16, NJW 2016, 3670, 3672; vom – 1 StR 164/07, NStZ-RR 2008, 343, 344; s. auch , juris Rn. 24). Das Tatgericht kann eine mediale Berichterstattung jedoch strafmildernd berücksichtigen, wenn sie zum einen weit über das gewöhnliche Maß hinausgeht, das jeder Straftäter über sich ergehen lassen muss, und sich zum anderen deshalb besonders nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. , juris Rn. 28; vom – 1 StR 164/07, NStZ-RR 2008, 343, 344; vom – 1 StR 154/16, NJW 2016, 3670, 3672; Beschlüsse vom – 4 StR 42/11, juris Rn. 24; vom – 1 StR 56/15, NJW 2016, 728, 730). Um dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung der strafmildernden Berücksichtigung einer solchen Medienberichterstattung zu ermöglichen, hat das Tatgericht Feststellungen zu Art und Ausmaß der Berichterstattung und deren konkrete Auswirkungen auf den betroffenen Angeklagten zu treffen und in den Urteilsgründen darzulegen.

52bb) Die Urteilsgründe lassen hinreichend erkennen, dass hieran gemessen die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer strafmildernden Berücksichtigung der Medienberichterstattung über die Angeklagte vorgelegen haben. Denn ihnen ist zu entnehmen, dass es eine intensive verfahrensbegleitende Berichterstattung über die Angeklagte gab, in der sie mit vollem Namen genannt wurde und unverpixelte Bilder von ihr veröffentlicht wurden. Diese tief in Persönlichkeitsrechte der Angeklagten eingreifende Berichterstattung, darunter eine klar vorverurteilende in dem rechtsextremen politischen Spektrum zuzurechnenden Medien, ist überdies angesichts der großen bundesweiten medialen Resonanz der Taten der Vereinigung und des Strafverfahrens gegen die Angeklagte allgemeinkundig und hat deshalb entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts keiner vereinzelten Darlegung in den Urteilsgründen, etwa durch exemplarische Wiedergabe einzelner Medienveröffentlichungen, bedurft. Dass eine solche identifizierende Berichterstattung die Angeklagte, die von sich aus die Öffentlichkeit nicht suchte, erheblich belastete, eine Hürde für ihre Resozialisierung bedeutet sowie eine zumindest abstrakte Gefährdung ihrer Person zur Folge hat, liegt auf der Hand, so dass auch insofern keine näheren Ausführungen in den Urteilsgründen erforderlich gewesen sind.

III.

Revision der Angeklagten

53Die umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der von der Angeklagten erhobenen allgemeinen Sachrüge führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung in zwei, nachstehend unter III. 2. und III. 3. dargelegten Punkten.

541. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen, die durch eine ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung belegt werden, tragen insbesondere die rechtliche Einordnung der Gruppierung, in der die Angeklagte tätig war, als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 bis 3 StGB und die Würdigung ihres urteilsgegenständlichen Handelns als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer solchen.

55a) Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses (vgl. BT-Drucks. 18/11275 S. 11). Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. im Einzelnen , MMR 2024, 175 Rn. 39; vom – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19; s. zudem BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 9; vom – 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom – 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 14a ff.). Notwendig ist insbesondere das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse. Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (vgl. , MMR 2024, 175 Rn. 41; Beschluss vom – 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 11; Urteil vom – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21; Beschlüsse vom – 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom – 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 22).

56b) Hieran gemessen war die Gruppierung, der die Angeklagte angehörte und aus der heraus die urteilsgegenständlichen Taten begangen wurden, eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Denn sie bestand aus mehr als sechs Personen (personelles Element) und war – wie schon der nicht unerhebliche Tatzeitraum zeigt – auf eine längere, nicht befristete Existenz angelegt (zeitliches Element). Die Vereinigung hatte, wie nicht zuletzt die umfangreichen Vorplanungen einzelner Angriffe, die „Szenario-Trainings“, das vorherige Ausspähen von Tatopfern und Tatorten, die sorgfältige Koordination des Tathandelns und das strukturierte arbeitsteilige Vorgehen bei den Angriffen zeigen, einen erheblichen Organisationsgrad (organisatorisches Element), wobei unerheblich ist, dass Einzelheiten zur Binnenstruktur und den Mechanismen der Entscheidungsfindung nicht haben in Erfahrung gebracht werden können. Schließlich verfolgte die Gruppierung, deren Mitglieder eine militant-linksextremistische Gesinnung teilten, mit dem Ziel, durch gewaltsame Angriffe auf dem rechten politischen Spektrum zugeordnete Personen rechtsextreme und neonazistische Kräfte zu bekämpfen, ein übergeordnetes gemeinsames (politisches) Interesse (interessenbezogenes Element).

57Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren auf die Begehung von Taten der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB und damit auf Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. zu den Anforderungen dieses Tatbestandsmerkmals , MMR 2024, 175 Rn. 47; Beschluss vom – AK 35/23 u. StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 33; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64).

58Die Ausrichtung von Zweck und Tätigkeit der Vereinigung auf die vorgenannten Taten bedeutete eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und war insofern von einigem Gewicht (vgl. zu diesem Erfordernis , MMR 2024, 175 Rn. 60; Beschlüsse vom – 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 16; vom – 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 12; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 53 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 40).

59Die Begehung von Körperverletzungsdelikten war für die Vereinigung nicht nur von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu , BGHSt 41, 47, 55 f.; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 78 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 72 f.). Vielmehr waren gewaltsame Angriffe gegen dem rechtsextremen Spektrum zugeordnete Personen alleiniges Ziel und ausschließlicher Zweck des Personenzusammenschlusses.

60c) Die Angeklagte beteiligte sich an der kriminellen Vereinigung als Mitglied, weil sie sich einvernehmlich in diese eingliederte und sie durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen her förderte (vgl. zu den Anforderungen etwa , NStZ-RR 2018, 206, 207; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 96 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 82 f.). Hierauf hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei aufgrund ihres großen und umfangreichen Engagements innerhalb der Gruppierung, ihrer Mitwirkung an mehreren Taten der Vereinigung in der Rolle der „Überblicksperson“ und ihrer Nähe zu ihrem Lebensgefährten als dem zentralen Vereinigungsmitglied geschlossen.

612. Soweit das Oberlandesgericht die Mitwirkung der Angeklagten an der Straftat zum Nachteil eines Kanalarbeiters in L.        -C.              (Tat vom – Fall B. II. 3. der Urteilsgründe) festgestellt hat, dringt ihre Revision ebenfalls nicht durch. Betreffend diese Tat hat es sich unter rechtsfehlerfreier Bewertung der vorliegenden Indizien von der Mittäterschaft der Angeklagten überzeugt. Seine diesbezüglichen Ausführungen in den schriftlichen Urteilsgründen, die allein der Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung sind, enthalten keinen Rechtsfehler; auch die hiergegen in der Hauptverhandlung von der Verteidigung vorgebrachten Einwände zeigen einen solchen nicht auf. Das Oberlandesgericht hat vielmehr nachvollziehbar begründet, dass es sich nach seiner Überzeugung um eine Tat der Vereinigung um die Angeklagte sowie ihren Lebensgefährten handelte, an der eine weibliche Überblicksperson teilnahm. Auch die Ausführungen dazu, dass dies die Angeklagte und nicht eine andere Frau aus dem Umfeld der Vereinigung war, sind nicht zu beanstanden.

623. Der Schuldspruch im Fall B. II. 5. der Urteilsgründe (Tat vom ) bedarf der Änderung dahin, dass die Angeklagte statt eines Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB eines Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alternative 2 StGB schuldig ist. Denn die entwendeten beiden Hämmer waren andere gefährliche Werkzeuge im Sinne dieser Strafvorschrift (vgl. , NStZ 2025, 161 Rn. 18; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 244 Rn. 24). Der Strafbarkeit nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alternative 2 StGB steht nicht entgegen, dass sich die Diebstahlstat gerade auf diese Werkzeuge bezog. Es genügt, dass die Angeklagte die Hämmer als Tatbeute nach ihrem Ergreifen im Baumarkt und damit bei einem Teil des Diebstahlsgeschehens – in einer Phase vor Tatbeendigung – bei sich führte (st. Rspr.; vgl. , NStZ 2015, 85; Beschluss vom – 4 StR 85/88, BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Beisichführen 1; Urteile vom – 2 StR 125/85, NStZ 1985, 547; vom – 5 StR 377/59, BGHSt 13, 259, 260; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 244 Rn. 29; MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl., § 244 Rn. 28). Zudem ist ohne Relevanz, dass die Angeklagte von dem Diebesgut nicht im Zuge dieses Tatgeschehens – etwa zu Verteidigungszwecken – Gebrauch machen wollte und sich dies auch nicht zumindest vorbehielt (vgl. , NStZ 2025, 161 Rn. 19; Beschluss vom – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn. 30 ff.; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 244 Rn. 20). Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alternative 2 StGB ist dagegen auf der Basis der getroffenen Feststellungen nicht gegeben.

63Der damit gebotenen Änderung des Schuldspruchs dahin, dass sich die Angeklagte im Fall B. II. 5. der Urteilsgründe wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Nötigung strafbar gemacht hat, steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen (vgl. , NStZ 2025, 40 Rn. 13 mwN; Urteil vom – 3 StR 306/22, BGHR StGB § 129 Abs. 5 Satz 3 Qualifikation 1 Rn. 66; Beschlüsse vom – 3 StR 123/23, StV 2024, 298 Rn. 28; vom – 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 18).

64Die für die Tat im Fall B. II. 5. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt; es ist auszuschließen, dass das Oberlandesgericht eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es diese anhand des höheren Strafrahmens des § 244 Abs. 1 StGB bemessen hätte.

654. Hinsichtlich der Konkurrenzen gilt Folgendes:

66a) Die Angeklagte erbrachte ihre Tatbeiträge in den Fällen B. II. 3. bis 7. der Urteilsgründe jeweils im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Beteiligung an der kriminellen Vereinigung, weshalb sie hinsichtlich dieser Taten jeweils tateinheitlich (auch) wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 und 2 StGB strafbar ist.

67b) Für einen Schuldspruch wegen einer daneben verwirklichten (weiteren) realkonkurrierenden Straftat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Bezug auf das nicht auch anderweitig strafbare Vorbereiten eines Angriffs auf einen L.        er Rechtsreferendar im Juni 2020 (Fall B. I. 4. der Urteilsgründe) ist nach der im November 2024 geänderten Rechtsprechung des Senats zu den Konkurrenzen bei Taten nach §§ 129, 129a StGB (vgl. , NJW 2025, 456 Rn. 9 ff. [vorgesehen für BGHSt]) kein Raum mehr. Diese Aktivitäten werden hinsichtlich der Verwirklichung des § 129 Abs. 1 StGB von der mit anderen Straftatbeständen in den Fällen B. II. 3. bis 7. der Urteilsgründe jeweils in Tateinheit stehenden einen materiellrechtlichen Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 mit umfasst (vgl. , juris Rn. 58).

68c) Nach der vormaligen, im Jahr 2015 begründeten konkurrenzrechtlichen Rechtsprechung erstreckte sich die tatbestandliche Handlungseinheit der Beteiligungsakte des Mitglieds nicht auf im Vereinigungsinteresse vorgenommene Betätigungen, die gegen ein weiteres Strafgesetz verstoßen; solche Handlungen waren als jeweils eigenständige Tat aus dieser rechtlichen Einheit ausgegliedert (so grundlegend , BGHSt 60, 308; nachfolgend etwa BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5; vom – AK 4/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 27; vom – 3 StR 310/21, NStZ 2023, 727 Rn. 16).

69Seit der Rechtsprechungsänderung, die das Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren nicht hat berücksichtigen können, gilt dagegen: Der Tatbestand des § 129 StGB verbindet – ebenso wie der des § 129a StGB – grundsätzlich alle Beteiligungshandlungen zu einer einzigen Tat im sachlichrechtlichen Sinne. Weitere hierdurch verletzte Strafgesetze werden zu Tateinheit verklammert. Nur wenn mindestens zwei andere, durch verschiedene Beteiligungsakte begangene Gesetzesverstöße ein mehr als unwesentlich höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben, stehen sie, obwohl sie mit diesem jeweils tateinheitlich zusammenfallen, in Tatmehrheit zueinander (s. , NJW 2025, 456 Rn. 11; vgl. ferner , juris Rn. 11).

70Vorliegend ist das Vereinigungsdelikt der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nicht geeignet, die vier Fälle der gefährlichen Körperverletzung (Fälle B. II. 3., 4., 6. und 7. der Urteilsgründe) und denjenigen des Diebstahls mit Waffen (Fall B. II. 5. der Urteilsgründe) zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne zu verklammern. Denn die Strafbarkeiten (unter anderem) nach § 224 Abs. 1 StGB beziehungsweise § 244 Abs. 1 StGB mit jeweils einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wiegen signifikant schwerer als diejenige nach § 129 Abs. 1 StGB, die Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht (vgl. , NJW 2025, 456 Rn. 11, 49; s. ferner , juris Rn. 59).

715. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat den Schuldspruch angesichts des Vorstehenden dahin, dass die Angeklagte schuldig ist der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in vier Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Sachbeschädigung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und mit Nötigung.

72Um den Schuldspruch nicht unnötig zu überfrachten, sieht der Senat davon ab, in diesem die jeweilige Zahl der in gleichartiger Tateinheit verwirklichten Delikte der gefährlichen Körperverletzung anzuführen. Mit Blick auf die Klarheit und Verständlichkeit des Schuldspruchs ist es entbehrlich, gleichartige Tateinheit in die Entscheidungsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 538/24, juris Rn. 13; vom – 3 StR 120/23, juris Rn. 18; Urteil vom – 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 84 mwN).

73Die gesonderte Verurteilung der Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung entfällt.

74§ 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen; denn die Angeklagte hätte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

756. Aufgrund der neuen Konkurrenzrechtsprechung des Senats für Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung gerät auch die für den Fall B. I. 4. verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in Wegfall.

76Die vom Oberlandesgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Denn durch die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens der Angeklagten wird der Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig – wie auch hier – nicht berührt (vgl. , juris Rn. 14; Urteil vom – 3 StR 111/24, juris Rn. 71; Beschlüsse vom – 3 StR 120/23, juris Rn. 19; vom – 3 StR 397/22, juris Rn. 14 f.; vom – 3 StR 403/20, juris Rn. 32). Es ist daher auszuschließen, dass das Oberlandesgericht die Angeklagte bei zutreffendem Schuldspruch im Ergebnis mit einer niedrigeren Gesamtstrafe belegt hätte.

IV.

77Die Kostenentscheidung zur Revision der Angeklagten folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg ihres Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, sie mit dessen gesamten Kosten zu belasten.

Schäfer                        Berg                        Erbguth

                 Kreicker                    Voigt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:190325U3STR173.24.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-92478