Instanzenzug: LG Hanau Az: 7 KLs 4445 Js 21309/22
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 235.900 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2 Während die Verfahrensrüge aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg bleibt und die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch und zur Einziehungsentscheidung keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten durch das Untersuchungsgericht Nr. 1 in Barcelona vom weder unter dem Gesichtspunkt des Gesamtstrafenübels noch des Härteausgleichs erörtert.
3Zutreffend hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgeführt:
„1. Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, welche von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären. Derartige Härten werden in vergleichbaren Fällen vorausgegangener Verurteilungen durch deutsche Gerichte nach § 55 StGB durch eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe vermieden, während ausländische Strafen wegen des mit einer Gesamtstrafenbildung verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit grundsätzlich nicht gesamtstrafenfähig sind. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch grundsätzlich sicherstellen, dass ihre Gerichte frühere, in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen in dem Maße berücksichtigen wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen und ihnen gleichwertige Rechtswirkungen zuerkennen. Auf welche Weise dies geschieht, ist unionsrechtlich nicht vorgegeben. Es gelten daher dieselben Grundsätze wie bei einer an sich gesamtstrafenfähigen, aus zufälligen Gründen aber nicht mehr berücksichtigungsfähigen inländischen Vorstrafe in Form eines Härteausgleichs (vgl. , Rn. 6 f. mwN).
2. Nach diesen Maßgaben hat das Landgericht es im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft unterlassen, über einen Härteausgleich zu entscheiden.
Wäre die dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Verurteilung des Angeklagten in Spanien vom durch ein deutsches Gericht erfolgt, hätten die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorgelegen. Angesichts der fehlenden Gesamtstrafenfähigkeit war das Landgericht daher veranlasst, einen Härteausgleich in den Blick zu nehmen. Eine ausgleichspflichtige Härte lässt sich schon deshalb nicht ausschließen, weil die dem Angeklagten mit dem spanischen Urteil auferlegte Freiheitsstrafe von 14 Monaten (deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde) nicht unerheblich ist.
Das Landgericht hat der aus der nicht möglichen Gesamtstrafenbildung resultierenden Härte auch nicht bereits in anderer Weise Rechnung getragen (vgl. zu einem solchen Fall ).“
4 Dem schließt sich der Senat an. Da nicht auszuschließen ist, dass der Strafausspruch auf einer unterbliebenen Berücksichtigung der spanischen Verurteilung beruht, bedarf dieser neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
Menges Meyberg Grube
Schmidt Zimmermann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260325B2STR642.24.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-92475