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STFAN Nr. 6 vom

Wechsel der Gewinnermittlungsart: vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung

Dipl.-Betriebswirt Christian Weiß

Mit dem Wachstumschancengesetz vom wurden durch die Änderung des § 141 Abs. 1 Satz 1 AO die steuerlichen Buchführungsgrenzen auf 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn angehoben. Diese Änderung eröffnet weiteren Steuerpflichtigen die Möglichkeit, vom Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zur einfacheren Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR), zu wechseln.

Buchführungspflicht nach Handels- und Steuerrecht

Die handelsrechtliche Buchführungspflicht besteht für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft beziehen und Kaufmann sind. Eine Ausnahme greift für sog. Kleinst-Kaufleute. Dies sind Einzelunternehmen, deren Umsatzerlöse maximal 800.000 € betragen und die einen Jahresüberschuss von nicht mehr als 80.000 € erzielen (§ 241a HGB).

Die steuerliche Buchführungspflicht ergibt sich nach § 141 AO, wenn eine handelsrechtliche Buchführungspflicht (§ 140 AO) nicht gegeben ist. Die Grenzen für den Gesamtumsatz wurden durch das Wachstumschancengesetz in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO auf 800.000 € (a. F.: 600.000 €) angehoben. Die Höhe des Gewinns, bis zu dem sich keine Buchführungspflicht ergibt, wurde in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO auf 80.000 € (a. F.: 60.000 €) ...

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