Instanzenzug: Az: 1 Ks 16/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag in Höhe von 40.000 € nebst näher konkretisierten Zinsen zu zahlen. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte der Adhäsionsklägerin alle künftig entstehenden Schäden zu ersetzen hat, die sie aufgrund der abgeurteilten Tat erleidet, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, und dass die zuerkannten Ansprüche auf der Begehung einer vorsätzlichen Straftat beruhen. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
2Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3Dagegen hat die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand. Denn es fehlt an einem wirksamen Adhäsionsantrag, mithin an einer von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzung (st. Rspr.; s. etwa , juris Rn. 3 mwN).
4Die Vertreterin der Adhäsionsklägerin hat in ihrer Stellungnahme vom unter Bezugnahme auf das entsprechende Prüfprotokoll dargelegt, dass sie den Adhäsionsantrag am außerhalb der Hauptverhandlung über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach an das Landgericht gesendet hat. Ausweislich der Verfahrensakten ist der Antrag jedoch entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht an den Angeklagten oder seinen Verteidiger zugestellt worden. Zwar hat die Vertreterin der Adhäsionsklägerin den Antrag in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Der entsprechende Schriftsatz ist auch als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden. Dies alles ist jedoch nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet geschehen (vgl. , juris Rn. 6; s. auch , juris Rn. 3; MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl., § 404 Rn. 1).
5Eine Zurückverweisung der Sache nur zur Durchführung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (s. etwa , juris Rn. 8 mwN). Infolgedessen ist von einer Entscheidung über den Antrag insgesamt gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abzusehen.
6Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO.
Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:010425B3STR23.25.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-92354