Instanzenzug: Az: 108 KLs 6/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten M., unter Freispruch im Übrigen, wegen „schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, und eines weiteren Falls des schweren Bandendiebstahls in drei tateinheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, und wegen Einbruchdiebstahls in zehn Fällen, davon in vier Fällen im Versuch“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, den Angeklagten S. wegen „schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, und eines weiteren Falls des schweren Bandendiebstahls in drei tateinheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, und wegen Einbruchdiebstahls in 13 Fällen, davon in vier Fällen im Versuch, wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, den Angeklagten K. wegen „schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und eines weiteren Falls des schweren Bandendiebstals in drei tateinheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, und Einbruchdiebstahls in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen alle drei Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten M. und S. haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie, ebenso wie das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten K., unbegründet. Auch die sofortige Beschwerde des Angeklagten S. gegen die Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils hat keinen Erfolg.
21. Der Senat fasst aus den Gründen der Zuschriften des Generalbundesanwalts die Schuldsprüche bei allen drei Angeklagten zur Klarstellung neu. Mit Blick auf deren Klarheit und Verständlichkeit ist es entbehrlich, eine gleichartige Tateinheit in der Entscheidungsformel auszuweisen (vgl. , BGHSt 65, 286, 313 Rn. 84 mwN). Die Verwirklichung eines Regelbeispiels (§ 243 Abs. 1 Satz 2 StGB) als „Einbruchdiebstahl“ ist nicht in der Urteilsformel aufzunehmen (vgl. , BGHSt 23, 254, 256 f.; Beschluss vom – 6 StR 46/21, Rn. 6 mwN). Auch der Umstand, dass eine Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde, ist nicht im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. , BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 17 mwN). Bei dem Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bedarf es – entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts – nicht mehr des Zusatzes „vorsätzlich“ (vgl. , Rn. 6 mwN).
32. Die Einziehungsentscheidungen gegen die Angeklagten S. und M. bedürfen der Korrektur. Zunächst war der Einziehungsbetrag bei dem Angeklagten S. aufgrund des vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift aufgezeigten Rechenfehlers geringfügig zu korrigieren. Zudem begingen beide Angeklagten, auch soweit sie die einzigen am Tatort festgestellten Täter waren, die Diebstähle stets mit weiteren – unbekannten – Mittätern, so dass sie hinsichtlich des gesamten Einziehungsbetrages lediglich als Gesamtschuldner haften.
43. Der geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten M. und S. lässt es nicht unbillig erscheinen, sie mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei dem Angeklagten K. folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 StPO.
54. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten S. war auf seine Kosten zu verwerfen, da die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070525B2STR44.25.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-92351