Gesetze: AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2FGO §§ 76, 118 Abs. 2
Leitsatz
1. Ist streitig, ob ein Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (1977) zu ändern ist, muß das FG im Rahmen seiner tatsächlichen Feststellungen (§ 76, § 118 Abs. 2 FGO) ermitteln, welche das FA bindenden Verwaltungsanweisungen im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses durch das FA zu der materiellen Streitfrage bestanden (Anschluß an: Beschluß des Großen Senats des , BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).
2. Für die Feststellung der mutmaßlichen Entscheidung des FA sind subjektive Fehler unbeachtlich, wie sie den FÄ in Parallelverfahren sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unterlaufen sein mögen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 715 BFHE S. 296 Nr. 153, GAAAA-98279
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