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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 4 R 201/17

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, den Zeitraum vom 28. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.

Fundstelle(n):
NAAAJ-92308

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