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BGH Beschluss v. - 5 StR 139/25

Instanzenzug: LG Chemnitz Az: 1 KLs 220 Js 32695/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen und Körperverletzung in zehn Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision führt – dem Antrag des Generalbundesanwalts im Ergebnis entsprechend – zur Aufhebung des Urteils in den vier Vergewaltigungsfällen.

21. Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen § 261 StPO in zulässiger Weise (vgl. zu den Anforderungen, , NStZ 2018, 618), dass die Strafkammer keine Ausführungen zu den Gründen einer Einstellung von zwölf Tatvorwürfen nach § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung gemacht hat, obwohl auch diese auf den Angaben der Nebenklägerin beruhten, der das Gericht grundsätzlich geglaubt hat.

3Mit Blick auf die vom Landgericht in den Vergewaltigungsfällen angenommene Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erweist sich die Beweiswürdigung als lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Wegen des inneren Zusammenhangs zwischen den eingestellten und den abgeurteilten Tatvorwürfen sowie der vergleichbaren Beweislage hätte die Strafkammer näher darlegen müssen, welche Gründe für die Einstellung maßgeblich waren, denn diese können im Rahmen der umfassenden Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Bedeutung sein (st. Rspr.; vgl. nur , BGHSt 44, 153, 160; Beschlüsse vom – 5 StR 457/17, StV 2019, 524; vom – 4 StR 197/24).

42. Der Rechtsfehler erfasst – wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt – lediglich die Verurteilung wegen Vergewaltigung in vier Fällen und die zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Schuldsprüche in den auch durch Lichtbilder, ein Teilgeständnis und Zeugenaussagen zu Verletzungsfolgen belegten Körperverletzungsfällen sind hiervon nicht betroffen (§ 337 Abs. 1 StPO). Sie weisen wie die zugehörigen Strafaussprüche keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

53. Die Aufhebung des Urteils in den Vergewaltigungsfällen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

Cirener                     Gericke                     Mosbacher

                  Resch                   von Häfen

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:060525B5STR139.25.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-92197