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FG München Urteil v. - 14 K 2087/22

Gesetze: StromStG § 9b Abs. 1 S. 1, StromStG § 9b Abs. 3, BGB § 854, BGB § 866

Stromentnahme im Sinne des § 9b StromStG bei Mitbesitzern

Leitsatz

1. Aufgrund des Realsteuercharakters der Stromsteuer und der Besonderheit, dass die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr und der Verbrauch zeitlich zusammenfallen, ist davon auszugehen, dass derjenige den Strom entnimmt, der die unmittelbare bzw. tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen hat, in denen der Strom verbraucht wird.

2. Zur Bestimmung, wer die Sachherrschaft an einer stromverbrauchenden Anlage hat, ist zu beurteilen, ob eine auf den Tatsachen des Lebens beruhende Machtbeziehung einer Person zu einer Sache besteht, die der Person physische Einwirkungen auf die Sache ermöglicht.

3. Bei Mitbesitz an einer stromverbrauchenden Anlage ist die Stromentnahme den Mitbesitzern anteilig zuzurechnen, wobei eine Aufteilung zu gleichen Teilen sachgerecht ist.

Fundstelle(n):
UAAAJ-92135

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