Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bei Anteilsvereinigung durch Rückerwerb von Gesellschaftsanteilen, deren vorangegangener
Verkauf nicht grunderwerbsteuerbar war
Leitsatz
1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG setzt nicht voraus, dass der rückgängig gemachte Erwerb steuerbar war.
2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist einschlägig, wenn auf einen steuerbaren Erwerb durch Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr.
1 GrEStG ein Rückerwerb folgt, der zwar für sich nicht steuerbar ist, der aber bewirkt, dass das für die Steuerbarkeit der
Anteilsvereinigung maßgebende Quantum von 95 % unterschritten wird (vgl. , BStBl 2013
II S. 752). Dies gilt auch für den umgekehrten Fall (fehlende Steuerbarkeit des ersten Erwerbs, Steuerbarkeit des Rückerwerbs
infolge dadurch wieder eingetretener Anteilsvereinigung).
3. § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG, wonach bei Verletzung von bestimmten Anzeigepflichten die Vorschriften der Absätze 1-4 nicht
gelten, wenn einer der in § 1 Absatz 2-3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, ist nicht anwendbar,
wenn ein nicht steuerbarer Erwerb rückgängig gemacht wird und nur der Rückerwerb grunderwerbsteuerbar ist.
Fundstelle(n): AAAAJ-92133
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