1. Ein Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO (1977)) liegt vor, wenn ein Einzelunternehmer (Handwerker) mit einer von ihm beherrschten GmbH nicht nur einen "Werkvertrag" abschließt, nach dem die GmbH insbesondere verpflichtet ist, die vom Einzelunternehmer in Auftrag gegebenen Reparaturarbeiten durchzuführen, sondern zusätzlich ausschließlich aus steuerlichen Gründen weitere Verträge, welche die mit dem (Erst-)Vertrag verbundenen wirtschaftlichen Folgen wieder aufheben und in ihr Gegenteil verkehren.
2. Zur Bedeutung der Ungewöhnlichkeit einer Rechtsgestaltung bei Anwendung des Mißbrauchstatbestandes.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 629 BFHE S. 46 Nr. 153, OAAAA-98259
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