Instanzenzug: LG Neuruppin Az: 3 KLs 16/24
Gründe
1Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung – insoweit sind die Schuldsprüche nach der Revisionsentscheidung im ersten Rechtsgang () bereits rechtskräftig – sowie wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens in Tateinheit mit Verabredung zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten M. des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen, mit „Unfallflucht“ in drei tateinheitlichen Fällen und mit fahrlässiger Körperverletzung, den Angeklagten B. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beihilfe zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen und mit „Unfallflucht“ in drei tateinheitlichen Fällen schuldig befunden (Fall III. 3. der Urteilsgründe). Gegen den Angeklagten M. hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten sowie eine Maßregel nach § 69a StGB, gegen den Angeklagten B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. führt im Anschluss an eine Verfahrensbeschränkung zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist es – wie die Revision des Angeklagten B. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Im Hinblick auf den Angeklagten M. hat der Senat im Fall III. 3. der Urteilsgründe den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, soweit die Strafkammer eine solche Gesetzesverletzung auch bezüglich der Festnahme des Angeklagten bejaht hat, mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts legen ein lediglich passives Unterlassen der Kooperation nahe, das sich nicht gegen den Amtsträger richtete und damit den Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB nicht verwirklichte (vgl. zu den Anforderungen , BGHSt 65, 36 Rn. 9 mwN). Nach Maßgabe der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung hat der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.
3Der Einzelstrafausspruch gegen den Angeklagten M. im Fall III. 3. der Urteilsgründe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Angesichts der über einstündigen Fluchtfahrt, bei der die Angeklagten Sprengkörper gegen sie verfolgende Polizeikräfte einsetzten und die unfallbedingt zu erheblichen Sachschäden führte, schließt der Senat – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift – aus, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen einer (weiteren) Widerstandshandlung auf eine mildere Einzelstrafe gegen den Angeklagten M. erkannt hätte.
42. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Maatsch Scheuß
Tschakert Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:060525B4STR155.25.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-92053