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BPatG Urteil v. - 3 Ni 20/19 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der als WO 2005/095676 veröffentlichten internationalen Anmeldung vom 22. März 2005 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der französischen  Anmeldung FR 0403080 vom 25. März 2004 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Französisch erteilten europäischen Patents 1 740 740 (Streitpatent, nachfolgend: HLNK 1 für die Veröffentlichung in der Verfahrenssprache und HLNK1a für die deutsche Übersetzung) mit der Bezeichnung „Module de service compact destiné aux usines de production d´aluminium par électrolyse“ (in Deutsch laut Streitpatentschrift: „Kompaktes Servicemodul für Anlagen zur elektrolytischen Herstellung von Aluminium“).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:180522U3Ni20.19EP.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-92044

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