Suchen
BGH Beschluss v. - 5 StR 213/25

Instanzenzug: Az: 6 KLs 441 Js 40578/23

Gründe

1Das Landgericht hat die Unterbringung des „Beschuldigten“ in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Sicherungsverfahren, die der Senat auf die Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hat, nicht vorgelegen haben.

21. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

3Am hat die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeklagten beantragt. Das Amtsgericht hat dem nicht entsprochen, sondern Termin zur Hauptverhandlung anberaumt und diese in der Folge auch durchgeführt. Nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen hat es die einstweilige Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 126a Abs. 1 StPO angeordnet und am das Strafverfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Landgericht verwiesen, da die Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB in Betracht komme.

4Mit Beschluss vom hat das Landgericht „in dem Strafverfahren“ einen Sachverständigen mit der Erstattung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt. In der Begleitverfügung zu diesem Beschluss hat der Vorsitzende verfügt, dass das Verfahren im Geschäftsstellenprogrammals Sicherungsverfahren zu führen sei, der Beschuldigte befinde sich in der vorläufigen Unterbringung. Über die Besetzung der Strafkammer hat das Landgericht keinen Beschluss gefasst, sie ist durch den Vorsitzenden lediglich zu Beginn der Hauptverhandlung bekannt gegeben worden. Nach zweitägiger Hauptverhandlung „im Sicherungsverfahren“ hat das Landgericht die Unterbringung des „Beschuldigten“ in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zu der „Überleitung“ in das Sicherungsverfahren hatte sich die Staatsanwaltschaft nicht verhalten.

52. Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB im Sicherungsverfahren begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Die Überleitung eines Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren im Sinne der §§ 413 ff. StPO ist nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zulässig (vgl. nur , Rn. 5). Der Eröffnung des Hauptverfahrens steht es gleich, wenn – wie hier – aufgrund eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wird (vgl. 2 (4) Ss 356/16, juris Rn. 14; Maur in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 408 StPO Rn. 25). Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts gemäß § 270 StPO hat weder die Sache zurück in das Zwischenverfahrenversetzt, noch dem Landgericht eine dem Amtsgericht versperrt gewesene Entscheidung über die Durchführung als Sicherungsverfahren erlaubt; auch der erforderliche, aber nicht gefasste Besetzungsbeschluss des Landgerichts gemäß § 76 GVG hätte dies nicht vermocht. Unabhängig davon hat es an dem nach § 413 StPO für ein Sicherungsverfahren erforderlichen Antrag der Staatsanwaltschaft gefehlt, der in ihrem Schweigen zur Verfahrensweise des Landgerichts nicht hat gesehen werden können.

Da die Überleitung in das Sicherungsverfahren unzulässig gewesen ist, ist die Sache beim Landgericht als Strafverfahren fortzuführen und die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses durch den Senat scheidet aus (vgl. , Rn. 5).

6Dem schließt sich der Senat an.

Cirener                         Gericke                         Mosbacher

                Resch                          von Häfen

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:060525B5STR213.25.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-91865