Das Tatbestandsmerkmal der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 6 S. 2 GrStG (wonach der Grundbesitz ausschließlich demjenigen zuzurechnen sein muß, der ihn für den begünstigten Zweck benutzt) ist
nicht erfüllt, wenn eine Publikumskommanditgesellschaft den in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz in der Weise benutzt, daß ihre persönlich haftende Gesellschafterin (eine Kommanditgesellschaft) auf ihm eine Privatkrankenanstalt betreibt, selbst wenn an beiden Kommanditgesellschaften dieselben natürlichen Personen teils unmittelbar, teils mittelbar beteiligt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 298 BFHE S. 150 Nr. 152, JAAAA-98226
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