1. Die ablehnende Entscheidung der obersten Finanzbehörde des Landes, die auf das Auslandsvermögen des Antragstellers entfallende deutsche Vermögensteuer gemäß § 9 Abs. 4 VStG (a. F.) in einem Pauschbetrag festzusetzen, war kein innerbehördlicher Beteiligungsakt, sondern ein Verwaltungsakt, der wie ein Steuerbescheid (Grundlagenbescheid) zu behandeln war.
2. Eine Verpflichtungsklage, mit der die Verurteilung zum Erlaß des abgelehnten Verwaltungsakts begehrt wurde, war nicht gegen das FA, sondern gegen die oberste Finanzbehörde des Landes zu richten.
3. Das FG durfte auf die gegen das FA gerichtete Anfechtungsklage nicht auch die Ermessensentscheidung der obersten Finanzbehörde des Landes über die beantragte Vermögensteuerpauschalierung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 309 BFHE S. 146 Nr. 152, ZAAAA-98225
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