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LSG Hessen Beschluss v. - L 4 SO 228/21

Die Beteiligten streiten in der Sache um die Auszahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), die der Beklagte unter Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt hat, an den Kläger statt an das Versicherungsunternehmen. In dem streitgegenständlichen Verfahren steht eine Untätigkeit des Beklagten im Streit.

Fundstelle(n):
DAAAJ-91630

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