1. Scheitern mehrere gerichtlich angeordnete Gutachten mit ambulanter Untersuchung an der Weigerung des Klägers, die Untersuchungstermine wahrzunehmen und vereitelt dieser eine Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuchs, ist das Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes mangels aktueller aussagekräftiger Befunde nicht verpflichtet, ein (weiteres) Gutachten nach Aktenlage einzuholen.
2. Lassen sich auf der Grundlage der möglichen Ermittlungen die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Fundstelle(n): CAAAJ-91626
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