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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 U 2506/21

Gesetze: SGB X § 48; SGB VII § 73 Abs. 3; SGB VII § 56

Leitsatz

Leitsatz:

Hat die Beklagte im Rahmen der Rentenerstfeststellung zugunsten des Klägers ohne förmliche Unfallfolgenfeststellung eine Gesundheitsstörung zugrunde gelegt, bindet dies das Gericht für die Frage einer darauf gestützten MdE-erhöhenden Verschlimmerung nicht. Eine Änderung i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X liegt dann nicht vor, wenn die ursprüngliche Rentenbewilligung auf einer Fehldiagnose oder einer überhöhten MdE beruht.

Fundstelle(n):
DAAAJ-91617

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