Es gibt keine allgemeine Lebenserfahrung, nach der für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages stets davon ausgegangen werden könnte, daß den Eltern für ein in Berufsausbildung befindliches Kind ausnahmslos auch entsprechende Ausbildungsaufwendungen erwachsen. Auf die Prüfung, ob Schulgeldfreiheit oder Lernmittelfreiheit (= kostenlose Zurverfügungstellung von Unterrichtshilfen in der Hand des Lernenden) besteht, kann deshalb regelmäßig nicht verzichtet werden (Abgrenzung zum , BFHE 151, 416).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 442 BFHE S. 425 Nr. 151, VAAAA-98209
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