Gewinnermittlungsart einer ausländischen Personengesellschaft
Verpflichtung nach ausländischem Recht, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen
Leitsatz
1. Die nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte einer
ausländischen Personengesellschaft sind nicht durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, sondern nach den Grundsätzen
des Bestandsvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, wenn die Gesellschaft nach dem maßgeblichen ausländischen Recht
– im Streitfall die Vorschriften des Handels- und Gesellschaftsrechts des Großherzogtums Luxemburg – verpflichtet ist, Bücher
zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen.
2. Bei der Prüfung, ob die nach dem maßgeblichen ausländischen – hier luxemburgischen – Recht bestehenden Verpflichtungen
der Personengesellschaft mit deutschen Buchführungs- und Abschlusspflichten funktions- und inhaltsgleich sind, ist das Gericht
verpflichtet zu prüfen, ob die Vorschriften des – hier – luxemburgischen Rechts bei einer Geltung im Inland im Sinne des §
4 Abs. 3 Satz 1 EStG gesetzliche Vorschriften darstellen würden, die dazu verpflichten würden, Bücher zu führen und regelmäßig
Abschlüsse zu machen.
3. Im Streitfall kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die Kommanditgesellschaft luxemburgischen Rechts nach dem maßgeblichen
luxemburgischen Recht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG verpflichtet war, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu
machen.
Fundstelle(n): LAAAJ-91555
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