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FG Bremen Urteil v. - 1 K 99/23

Gesetze: EStG § 9 Abs. 4 S. 1, EStG § 9 Abs. 4 S. 2, EStG § 9 Abs. 4a S. 2, EStG § 9 Abs. 4a S. 3, EStG § 9 Abs. 4a S. 4, EStG § 9 Abs. 4a S. 6

Containerterminal in Bremerhaven als erste Tätigkeitsstätte für einen Hafenarbeiter mit Schwerpunkt auf Großgerätefunktion

Leitsatz

1. Für einen auschließlich am Containerterminal in Bremerhaven (abgeschlossener, nicht öffentlich zugänglicher, vollständig umzäunter und videoüberwachter Sicherheitsbereich mit einer Terminalfläche von ca. 2,9 Millionen Quadratmetern, einer fast 5 km langen Stromkaje sowie 14 Liegeplätzen für Großcontainerschiffe, auf die sich 41 Containerbrücken verteilen) tätigen Hafenarbeiter mit Schwerpunkt auf Großgerätefunktion, der neben seiner Tätigkeit als Van-Carrier Fahrer in verschiedenen Gebieten und Tätigkeitsfeldern des Hafens eingesetzt worden ist, darunter auf Schiffen als Lascher oder Decksmann, stellt das Containerterminal in Bremerhaven eine „erste Tätigkeitsstätte” dar, sodass ihm ein Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen nicht zusteht.

2. Die Containerbrücken, die Liegeplätze für Containerschiffe, die Lagerplätze, die Betriebsgebäude bilden eine räumlich abgrenzbare funktionale betriebliche Einheit in Gestalt des Containerterminals Bremerhaven.

Fundstelle(n):
BAAAJ-91554

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