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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6099/21

Gesetze: EStG § 34b Abs. 1 Nr. 2, EStG § 34b Abs. 3 Nr. 1, AO § 129 S. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 174 Abs. 3, AO § 179 Abs. 3, AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b

Berücksichtigung einer außerordentlichen Holznutzung (Kalamitätsnutzung) nach Eintritt der Bestandskraft der gesonderten Gewinnfeststellung der forstwirtschaftlichen Einkünfte

Leitsatz

1. Im Fall einer gesonderten Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO ist die Feststellung einer außerordentlichen Holznutzung im Sinne von § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG im Bescheid über die gesonderte Feststellung zu treffen und nicht im Einkommensteuerbescheid (Anschluss an , BStBl 2023 II S. 850).

2. Ist die außerordentliche Holznutzung im Sinne von § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG in der von einem Steuerberater erstellten Feststellungserklärung nicht geltend gemacht und deswegen im bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid nicht berücksichtigt worden, liegt ein dem Steuerpflichtigen anzulastendes grobes Verschulden des Steuerberaters im Sinne des § 173 Abs.1 Nr. 2 AO vor. Dieses Verschulden entfällt nicht unter den Gesichtspunkten, dass der Steuerberater mit der Feststellungserklärung keine Anlage L abgegeben hat und rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, die Angaben zur außerordentlichen Holznutzung nach § 34b EStG seien nur in der Einkommensteuererklärung zu machen. Auch dass der steuerliche Vertreter den Einkommensteuerbescheid angefochten und sogar ein Revisionsverfahren vor dem BFH geführt hat, um die Frage klären zu lassen, ob die außerordentliche Holznutzung gesondert festzustellen ist, wenn eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO durchgeführt wird, beseitigt das grobe Verschulden nicht.

3. Die im Feststellungsbescheid unterbliebene Berücksichtigung der außerordentlichen Holznutzung kann in diesem Fall (siehe 2.) auch nicht durch eine Änderung nach § 174 Abs. 3 AO bzw. durch einen Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO nachgeholt werden.

Fundstelle(n):
XAAAJ-91551

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