Berücksichtigung einer außerordentlichen Holznutzung (Kalamitätsnutzung) nach Eintritt der Bestandskraft der gesonderten Gewinnfeststellung
der forstwirtschaftlichen Einkünfte
Leitsatz
1. Im Fall einer gesonderten Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO ist die Feststellung einer außerordentlichen
Holznutzung im Sinne von § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG im Bescheid über die gesonderte Feststellung zu treffen und nicht im Einkommensteuerbescheid
(Anschluss an , BStBl 2023 II S. 850).
2. Ist die außerordentliche Holznutzung im Sinne von § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG in der von einem Steuerberater erstellten Feststellungserklärung
nicht geltend gemacht und deswegen im bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid nicht berücksichtigt worden, liegt
ein dem Steuerpflichtigen anzulastendes grobes Verschulden des Steuerberaters im Sinne des § 173 Abs.1 Nr. 2 AO vor. Dieses
Verschulden entfällt nicht unter den Gesichtspunkten, dass der Steuerberater mit der Feststellungserklärung keine Anlage L
abgegeben hat und rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, die Angaben zur außerordentlichen Holznutzung nach § 34b EStG seien
nur in der Einkommensteuererklärung zu machen. Auch dass der steuerliche Vertreter den Einkommensteuerbescheid angefochten
und sogar ein Revisionsverfahren vor dem BFH geführt hat, um die Frage klären zu lassen, ob die außerordentliche Holznutzung
gesondert festzustellen ist, wenn eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO durchgeführt wird, beseitigt
das grobe Verschulden nicht.
3. Die im Feststellungsbescheid unterbliebene Berücksichtigung der außerordentlichen Holznutzung kann in diesem Fall (siehe
2.) auch nicht durch eine Änderung nach § 174 Abs. 3 AO bzw. durch einen Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO nachgeholt
werden.
Fundstelle(n): XAAAJ-91551
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