Wohnsitz der Mutter und des Kindes in der Wohnung des Vaters bei Einzug kurz vor dessen Tod und Bewohnen seiner Wohnung bis
zur Veräußerung durch die Erbengemeinschaft
gewöhnlicher Aufenthalt
Leitsatz
1. Ein Aufenthalt der Kindsmutter mit dem Kind in der Wohnung des Kindsvaters kurz vor dessen Tod und während der Auflösung
des Haushalts nach dem Tod des Vaters, die Meldung des Einzugs in die Wohnung als alleinige Wohnung bei der Meldebehörde und
die Verwendung dieser Anschrift als Postanschrift gegenüber der Familienkasse reichen für die Begründung eines Wohnsitzes
im Sinne von § 8 AO in der Wohnung des Vaters ebenso wenig aus wie die seit dem Tod des Vaters bestehende Möglichkeit zur
alleinigen Nutzung der Räumlichkeiten in dem Haus bis zu dessen Verkauf durch die Erbengemeinschaft.
2. § 9 Satz 1 AO verlangt – im Unterschied zu § 9 Satz 2 AO – keine retrospektive, sondern eine ex-ante-Betrachtung, bezogen
auf den jeweils zu beurteilenden Zeitpunkt. Wenn zu diesem Zeitpunkt mit einer Aufenthaltsdauer von (insgesamt) mehr als sechs
Monaten gerechnet werden konnte, unterfällt der Aufenthalt grundsätzlich auch dann § 9 Satz 1 AO, wenn er später vor Ablauf
dieser Zeit abgebrochen wird.
3. Das Vorhalten eines eingerichteten Hauses, das jederzeit zum Bewohnen genutzt werden kann, begründet keinen gewöhnlichen
Aufenthalt.
Fundstelle(n): QAAAJ-91549
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