Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Anschluss an eine übereinstimmende Hauptsacheerledigung
Leitsatz
1. Mit einer Hauptsacheerledigung wird der Rechtsstreit abgeschlossen. Die Hauptsacheerledigung wirkt wie ein Urteil des Finanzgerichts
mit der Folge, dass der angefochtene Bescheid in formeller und materieller Rechtskraft erwächst und die Rechtshängigkeit beendet
ist. Ein Einspruch und eine anschließende – erneute – Klage sind damit – wie bei einem Finanzgerichtsurteil – nicht mehr möglich.
2. Mit Abgabe der übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht nur für das
Klageverfahren, sodass eine Fortführung zur Abweisung der Klage als unzulässig führen müsste, sondern auch für einen anschließenden
Einspruch gegen den auf der Grundlage der Erledigungserklärungen ergehenden Änderungsbescheid.
3. Der Steuerpflichtige ist dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt, denn er kann bei einer unzutreffenden Umsetzung der im
Rahmen der Hauptsacheerledigung erzielten Einigung das Klageverfahren fortsetzen und auf Änderung der Steuer- bzw. Messbetragsfestsetzung(en)
entsprechend der erzielten Einigung klagen.
Fundstelle(n): OAAAJ-91541
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