Stromsteuer, Abgabenrecht: Unionsrechtswidrigkeit in der Billigkeitsprüfung
Leitsatz
1. Das Argument der Unionsrechtswidrigkeit der mitgliedstaatlichen Vorschrift betrifft die Frage, ob die festgesetzte Steuer
überhaupt entstanden ist, was grundsätzlich nicht Gegenstand des Billigkeitsverfahrens ist. Diese Rüge bezieht sich nicht
auf einen gesetzlichen Regelungsüberhang im Einzelfall, sondern auf die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung.
2. Die Rechtswidrigkeit eines unanfechtbar gewordenen Steuerbescheids kann nur dann als unbillig in der Sache berücksichtigt
werden, wenn Gründe vorgetragen werden, die es rechtfertigen, dass von den gegebenen Rechtsbehelfen kein Gebrauch gemacht
worden ist bzw. deren Verfolgung gleichsam unzumutbar war. Es ist grundsätzlich nicht Sinn des § 227 AO, die Bestandskraft
einer Steuerfestsetzung dadurch auszuhöhlen, dass die Finanzbehörden gezwungen werden, im Billigkeitsverfahren nochmals sachlich
auf einen bestandskräftig abgeschlossenen Steuerfall einzugehen, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Gründe dafür vorliegen.
Dabei ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, seine Rechte und Interessen durch fristgerechte
Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln selbst zu wahren.
3. Siehe auch Urteil vom , 4 K 11/23.
Fundstelle(n): PAAAJ-91532
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.