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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 6 V 84/24

Gesetze: AO § 5; AO § 39; AO § 42; AO § 124 Abs. 2; AO § 130; AO § 131; AO § 167; AO § 191; AO § 219; AO § 365 Abs. 3; AO § 367 Abs. 2; EStG § 20; EStG § 43; EStG § 44 Abs. 1; EStG § 44 Abs. 5; EStG § 44a Abs. 10; EStG § 45a Abs. 2; EStG § 45a Abs. 7; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; InvStG 2004 § 11; ZPO § 108 Abs. 1

Abgabenordnung, Einkommensteuergesetz: Ergänzender Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer in einem sogen. "Cum/Cum"-Fall

Leitsatz

1. Der auf einen Haftungsbescheid folgende Erlass eines Nachforderungsbescheids im Sinne des § 167 AO ist ohne ausdrückliche Aufhebungs-, Änderungs- oder Ersetzungsanordnung keine Änderung oder Aufhebung des Haftungsbescheids nach § 124 Abs. 2 i.V.m. §§ 129 bis 131 AO.

2. Hat das Finanzamt einen Haftungsgegenstand bereits durch einen Haftungsbescheid geregelt, dürfte der ergänzenden Regelung durch einen erweiternden Haftungsbescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - der ursprüngliche Haftungsbescheid auch dann entgegenstehen, wenn dieser aufgrund eines fortdauernden Einspruchsverfahrens noch nicht bestandskräftig geworden ist und die ergänzende Regelung nicht im Einspruchsverfahren im Wege der Verböserung nach § 367 Abs. 2 AO erfolgt.

3. Eine Haftung der Depotbank nach § 44 Abs. 5 EStG, als die Kapitalerträge auszahlende Stelle, für nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer kommt grundsätzlich auch im Falle der Vorlage einer Nicht-Veranlagungsbescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 InvStG 2004 a.F. in Betracht, wenn es sich bei der vorlegenden Stelle nicht um den Gläubiger der Kapitalerträge handelt.

4. Die für die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO notwendigen Feststellungen zur Üblichkeit der relevanten Geschäfte und dem Verhältnis der Vertragspartner bei Beurteilung des Vorliegens eines Steuervorteils bei einem Dritten bleibt dem Hauptsachverfahren vorbehalten, wenn die relevanten vertraglichen Regelungen einem fremden Rechtsinstitut unterliegen und das geltende Recht dem Tatrichter unbekannt ist, §§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO.

Fundstelle(n):
YAAAJ-91529

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