1. Der auf einen Haftungsbescheid folgende Erlass eines Nachforderungsbescheids im Sinne des § 167 AO ist ohne ausdrückliche
Aufhebungs-, Änderungs- oder Ersetzungsanordnung keine Änderung oder Aufhebung des Haftungsbescheids nach § 124 Abs. 2 i.V.m.
§§ 129 bis 131 AO.
2. Hat das Finanzamt einen Haftungsgegenstand bereits durch einen Haftungsbescheid geregelt, dürfte der ergänzenden Regelung
durch einen erweiternden Haftungsbescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - der ursprüngliche Haftungsbescheid auch
dann entgegenstehen, wenn dieser aufgrund eines fortdauernden Einspruchsverfahrens noch nicht bestandskräftig geworden ist
und die ergänzende Regelung nicht im Einspruchsverfahren im Wege der Verböserung nach § 367 Abs. 2 AO erfolgt.
3. Eine Haftung der Depotbank nach § 44 Abs. 5 EStG, als die Kapitalerträge auszahlende Stelle, für nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer
kommt grundsätzlich auch im Falle der Vorlage einer Nicht-Veranlagungsbescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 InvStG 2004 a.F.
in Betracht, wenn es sich bei der vorlegenden Stelle nicht um den Gläubiger der Kapitalerträge handelt.
4. Die für die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO notwendigen Feststellungen zur
Üblichkeit der relevanten Geschäfte und dem Verhältnis der Vertragspartner bei Beurteilung des Vorliegens eines Steuervorteils
bei einem Dritten bleibt dem Hauptsachverfahren vorbehalten, wenn die relevanten vertraglichen Regelungen einem fremden Rechtsinstitut
unterliegen und das geltende Recht dem Tatrichter unbekannt ist, §§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO.
Fundstelle(n): YAAAJ-91529
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